7. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei die Veröffentlichung durch Swiss Sport Integrity gemäss Art. 14.3 Doping-Statut sowie Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport anzuordnen. 8. Die allfälligen Wettkampfereignisse (recte: Wettkampfergebnisse) von A.________ seit dem 28. Oktober 2022 seien mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschliesslich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen zu annullieren.