13. Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 nahm Rechtsanwältin Ursula Engelberger-Koller im Namen der angeschuldigten Person Stellung. Sie erörterte, weshalb die angeschuldigte Person als Freizeitsportlerin zu qualifizieren sei. Im Weiteren führte sie aus, dass die angeschuldigte Person auf Empfehlung einer Kollegin DHEA bestellt habe, mit der Hoffnung, dass diese Substanz gegen ihre Wechseljahrbeschwerden wirken würden. Sie habe nie den Vorsatz gehabt, durch die Einnahme ihre Leistung als Amateurspringreiterin zu steigern. Die Dosierung von 25 mg DHEA pro Kapsel sei zudem nicht zur Steigerung der Leistung einer Reiterin geeignet.