10. Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 teilte SSI der angeschuldigten Person mit, dass aufgrund der Erkenntnisse des verwaltungsrechtlichen Verfahrens zumindest ein Verstoss gegen Art. 2.2 (Versuchte Anwendung) und 2.6 (Besitz) Doping-Statut vermutet werde. Ihr wurde die Möglichkeit eröffnet, sich bis zum 12. Juni 2023 sowohl zum Sachverhalt als auch zum Vorwurf des möglichen Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmung zu äussern. 11. Am 2. Juni 2023 rief die angeschuldigte Person SSI an. Dabei wurden diverse Punkte besprochen.