{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-07-01", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-39_2025-07-01.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-39---Entscheide-vom-19-06-und-01-07-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "4aabdc59c99f0bfb9d5a065f429d7f6b"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:51", "Checksum": "a0509054e3ccd6c8fa97e66c86aad71b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 01.07.2025 SSG 2024/DO/39\n\n151. Art. 10.10 Doping-Statut statuiert, dass zusätzlich zu der automatischen Annullierung der\nbei einem Wettkampf erzielten Ergebnisse gemäss Artikel 9 auch alle übrigen annulliert\nwerden. Somit werden alle Wettkampfergebnisse der angeschuldigten Person seit dem 28.\nOktober 2022 für die Dauer der Sperre aberkannt und annulliert. Weiter hat die\nangeschuldigte Person alle in dieser Zeit allfällig erhaltenen Preise, Medaillen und Punkte\nzurückzugeben.\n\n4. Öffentliche Berichterstattung\n\n152. Die Antragstellerin hat die Anordnung einer Veröffentlichung gemäss Art. 14.3 Doping-\nStatut beantragt.\n\n153. Das Doping-Statut enthält Bestimmungen zur Veröffentlichung von Entscheiden,\neinschliesslich der Bedingungen und Modalitäten einer solchen Publikation. Allerdings\nbesitzt das Schweizer Sportgericht keine Kompetenz, darüber zu entscheiden, ob und in\nwelcher Form SSI einen Entscheid veröffentlichen darf oder muss. Ebenso wenig kann es SSI\neine entsprechende Anordnung erteilen.\n\n154. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Feststellungen des Schweizer Sportgerichts keine\nAuswirkungen auf die öffentliche Berichterstattung haben. Indirekte Auswirkungen auf die\nVeröffentlichung ergeben sich insbesondere dann, wenn das Schweizer Sportgericht in\nseinem Entscheid feststellt, dass die betroffene Person minderjährig, schutzbedürftig oder\nals Freizeitsportler einzustufen ist. Gemäss Art. 14.3.6 Doping-Statut entfällt die in\nArt. 14.3.2 Doping-Statut vorgesehene verpflichtende Veröffentlichung, wenn die\nbetroffene Person minderjährig, schutzbedürftig oder Freizeitsportler ist. In diesen Fällen\nmuss eine etwaige Veröffentlichung in einem angemessenen Verhältnis zu den Umständen\ndes Falls stehen und darf keine Namensnennung enthalten.\n\n155. Ebenso hat die Feststellung des Schweizer Sportgerichts, dass kein Verstoss gegen die Anti-\nDoping-Bestimmungen vorliegt, unmittelbare Auswirkungen auf die Veröffentlichung des\nEntscheids. In einem solchen Fall darf eine Veröffentlichung nur mit Zustimmung der\nbetroffenen Person erfolgen (vgl. Art. 14.3.3 Doping-Statut). Stellt das Schweizer\nSportgericht hingegen einen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen fest, ist SSI\nverpflichtet, über den Entscheid öffentlich zu berichten, unabhängig von der Zustimmung\nder betroffenen Person (Art. 14.3.2 Doping-Statut).\n\n156. Ferner bestimmt Art. 10.15 Doping-Statut, dass jede Sanktion mit einer automatischen,\nobligatorischen Veröffentlichung gemäss Art. 14.3 Doping-Statut einhergeht.\n\n157. Das Schweizer Sportgericht kann daher lediglich feststellen, ob ein Verstoss gegen die Anti-\nDoping-Bestimmungen vorliegt oder nicht, ebenso wie beispielsweise die Tatsache, dass es\n\n27\nsich bei der angeschuldigten Person um einen Amateursportler handelt. Im vorliegenden\nFall hat das Schweizer Sportgericht einen solchen Verstoss festgestellt und dass die\nangeschuldigte Person keine Freizeitsportlerin im Sinne von Art. 14.3.6 Doping-Statut ist.\n\n158. Über die konkreten Auswirkungen dieser Feststellungen auf die Veröffentlichung des\nEntscheids verfügt das Schweizer Sportgericht nicht. Diese ergeben sich unmittelbar aus den\ngeltenden Bestimmungen. Aufgrund dieser fehlenden Kompetenz kann das Schweizer\nSportgericht weder über das Begehren der Antragstellerin zur Veröffentlichung des\nEntscheids befinden noch SSI diesbezüglich eine Anweisung erteilen.\n\n159. Folglich ist auf diesen Antrag nicht einzutreten.\n\nVII. Kosten- und Entschädigungsfolgen\nA. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht\n\n1. Verfahrenskosten\n\n160. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch\nüber die Kosten des Verfahrens.\n\n161. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des\nkooperativen Verhaltens der angeschuldigten Person und der relativ langen\nVerfahrensdauer, werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf\nCHF 750.00 festgelegt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht\nkostendeckend ist.\n\n2. Verteilung der Verfahrenskosten\n\n162. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel\nder angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die\nKosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann\nauch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen,\nwenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 der ZPO3 gelten sinngemäss\n(Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).\n\n163. Da es vorliegend zu einer Verurteilung der angeschuldigten Person kommt, sind dieser\ngemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 750.00 aufzuerlegen.\n\nB. Parteikostenersatz\n\n164. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl steht der beteiligten, nationalen Sportorganisation,\nSportorganisationen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 Ethik-Statut, und natürlichen Personen im\nSinne von Art. 1.1 Abs. 3 Ethik-Statut kein Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der\nParteikosten zu. Dies gilt nach Art. 25 Abs. 4 VerfRegl nicht für SSI. Gemäss Art. 25 Abs. 5\nVerfRegl hat die angeschuldigte Person im Falle eines Freispruches Anspruch auf ganzen\noder teilweisen Ersatz der Parteikosten, sofern sie nicht in rechtlich vorwerfbarer Weise das\nVerfahren veranlasst oder sonst dessen Durchführung erschwert hat.\n\n3 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 29. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).\n\n"}