{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-07-01", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-39_2025-07-01.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-39---Entscheide-vom-19-06-und-01-07-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "4aabdc59c99f0bfb9d5a065f429d7f6b"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:51", "Checksum": "a0509054e3ccd6c8fa97e66c86aad71b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 01.07.2025 SSG 2024/DO/39\n\n140. Es ist der angeschuldigten Person vorzuhalten, dass sie ein Produkt bestellte, ohne genau zu\nwissen, um was für ein Produkt und mit welchen Inhaltsstoffen es sich handelt. Wie die\nAntragstellerin richtigerweise festhielt, nehme sie seit 1987 gemäss ihrem\nPersonenstammblatt an Turnieren teil. Als erfahrene Reiterin hätte sie das Risiko hinsichtlich\nDopingmitteln bei der Online-Bestellung von sog. Nahrungsergänzungsmitteln erkennen\nmüssen. Sie hätte zudem sorgfältig und einfach prüfen können, ob DHEA im Sport erlaubt\nsei. Dennoch vertritt die Antragstellerin im Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens\nvom 5. Juli 2023 den Standpunkt, dass die angeschuldigte Person glaubhaft dargelegt habe,\ndass sie nicht wusste, dass sie Dopingmittel bestellt habe, und dies somit auch nicht gewollt\nhabe.\n\n141. Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass es die Pflicht jedes Sportlers ist, sich über\ndie geltenden Dopingbestimmungen zu informieren.\n\n142. Vorliegend gelingt es jedoch der angeschuldigten Person glaubhaft darzulegen, dass sie\nnicht wusste, dass sie Dopingmittel bestellt habe, und dies somit auch nicht gewollt habe.\n\n25\nGlaubhaft erscheint auch, dass die angeschuldigte Person mit der bestellten Substanz keine\nAbsicht hatte, eine Leistungssteigerung im Springreiten zu erzielen. Wie sie zutreffend\nfesthält, wäre dies in diesem Sport, falls überhaupt, nur mit Mitteln zur Bekämpfung der\nNervosität oder zur Steigerung der Konzentration oder des Mutes möglich. Im Pferdesport\nwerden hauptsächlich die Pferde gedopt und deshalb werden auch praktisch nur bei den\nPferden Dopingkontrollen durchgeführt.\n\n143. Das Schweizer Sportgericht gelangt zusammengefasst zum Schluss, dass die angeschuldigte\nPerson bei pflichtgemässer Vorsicht bei der Online-Bestellung von sog.\nNahrungsergänzungsmitteln sorgfältig und einfach hätte prüfen können, ob DHEA im Sport\nerlaubt ist und somit fahrlässig handelte. Aufgrund der geschilderten Faktoren gelangt das\nSchweizer Sportgericht zum Schluss, dass die angeschuldigte Person knapp nicht\nelementarste Vorsichtsgebote verletzt hat, jedoch das von ihr zu erwartende Mass an\nSorgfalt ausser Acht gelassen hat. Es erscheint nicht ganz und gar unverständlich, dass die\nangeschuldigte Person aufgrund des fehlenden Bewusstseins, dass es sich bei\nNahrungsergänzungsmitteln, auch wenn sie auf einer schweizerischen Website online\nbestellt werden, um eine unzulässige Substanz handeln kann, keine näheren Abklärungen\nzum Produkt vorgenommen hat.\n\n144. Gemäss Art. 10.6.2 Doping-Statut kann die Dauer der Sperre entsprechend der Schwere des\nVerschuldens des Athleten reduziert werden; allerdings darf die reduzierte Dauer der Sperre\nnicht weniger als die Hälfte der ansonsten geltenden Sperre betragen.\n\n145. Bei der Strafzumessung zu berücksichtigen gilt ferner, dass sich die angeschuldigte Person\nbisher keinen Dopingverstoss hat zuschulden lassen kommen. Wie bereits dargelegt hätte\ndie angeschuldigte Person bei pflichtgemässer Vorsicht bei der Online-Bestellung von sog.\nNahrungsergänzungsmitteln sorgfältig und einfach prüfen können, ob DHEA im Sport\nerlaubt ist und somit fahrlässig handelte. Das Sportgericht erachtet daher aufgrund der\nSchwere des Verschuldens der angeschuldigten Person eine Sperre von einem Jahr als\nangemessene Sanktion.\n\n146. Abschliessend ist der Beginn der Sperre zu bestimmen. Im Laufe des Verfahrens kam es zu\nerheblichen Verzögerungen, die die Athletin nicht zu vertreten hat. Der Beginn der Sperre\nwird deshalb gestützt auf Art. 10.13.1 Doping-Statut auf den 28. Oktober 2022 festgelegt.\nDas Schweizer Sportgericht erachtet dieses frühe Datum im Hinblick auf die\naussergewöhnlich lange Verfahrensdauer als angemessen.\n\n147. Gemäss Art. 10.14.1 Doping-Statut ist es der angeschuldigten Person untersagt während der\nSperre in keiner Eigenschaft\n- Weder an Wettkämpfen, organisierten Trainings oder anderen Aktivitäten\nteilzunehmen, die von einem Signatar des Codes, einer Mitgliederorganisation des\nSignatars, einem Verein oder einer anderen Mitgliedsorganisation der\nMitgliedsorganisation des Signatars genehmigt oder organisiert wurde,\n- Noch an Wettkämpfen teilnehmen, die von einer Profiliga oder einem\ninternationalen oder nationalen Ausrichter genehmigt oder organisiert wurden,\n- Noch an Aktivitäten des Spitzensports oder nationalen sportlichen Aktivitäten\nteilnehmen, die staatlich gefördert werden.\n\n2. Busse\n\n148. Art. 10.12 Doping-Statut hält fest, dass das Schweizer Sportgericht zusätzlich zu einer Sperre\neine dem Einkommen angemessene Geldbusse aussprechen kann. Die Geldbusse darf\n\n26\ngrundsätzlich nicht dazu genutzt werden, die Dauer einer Sperre oder andere Sanktionen\nherabzusetzen.\n\n149. Ferner verzichtet das Schweizer Sportgericht praxisgemäss dann auf die zusätzliche\nVerhängung einer Geldbusse, wenn ein Athlet mit seinem Sport keine finanziellen Vorteile\nerzielt. Dies trifft auf die Angeschuldigten in vorliegendem Fall zu.\n\n150. Der Antrag der Antragstellerin die angeschuldigte Person zu einer Geldbusse in Höhe von\nCHF 150.00 zu verurteilen, ist nach dem Gesagten abzuweisen.\n\n3. Annullierung von Wettkampfergebnissen\n\n"}