{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-07-01", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-39_2025-07-01.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-39---Entscheide-vom-19-06-und-01-07-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "4aabdc59c99f0bfb9d5a065f429d7f6b"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:51", "Checksum": "a0509054e3ccd6c8fa97e66c86aad71b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 01.07.2025 SSG 2024/DO/39\n\n134. Die Antragstellerin führt in der Replik vom 27. Juni 2024 aus, das Verhalten der\nangeschuldigten Person sei äusserst sorgfaltslos gewesen. Sie könne nicht nachweisen, dass\nsie kein grobes Verschulden treffe und sie nicht grobfahrlässig DHEA online bestellt habe.\nDie Angabe nach Ziffer 31 der Stellungnahme vom 5. März 2024, wonach sie die verbotene\nSubstanz von ihrer Komplementärmedizinerin von Herbalife erhalten hätte, sei nicht\nnachgewiesen. Zudem könnte eine Komplementärmedizinerin auch kein DHEA\nverschreiben. Des Weiteren würde die Empfehlung einer sog. Herbalife-Beraterin nicht\nausreichen, um die grobe Fahrlässigkeit des Vorgehens von der angeschuldigten Person zu\nentschuldigen. Sie hätte sich nicht auf die Empfehlung einer Freundin während eines\nFrauenweekends stützen dürfen, um Anabolika online zu bestellen, selbst wenn ihre Absicht\nnicht primär auf eine Leistungssteigerung im Sport abzielte.\n\n135. Das Schweizer Sportgericht hält fest, dass die Ausführungen der Antragstellerin zum\nVerschulden widersprüchlich sind.\n\n136. Die angeschuldigte Person macht geltend, dass es ihr nie in den Sinn gekommen wäre, dass\nsie mit der Bestellung eines im Internet frei erhältlichen Nahrungsergänzungsmittels,\nwelches ihrer Freundin von ihrer Naturheilärztin (sie arbeite in einer Herba Life Praxis im\nKanton D.________) verschrieben wurde, in der Zeit einer 5-monatigen Turnierpause, ein\nDopingvergehen begehe. Es sei ihr nicht einmal bewusst gewesen, dass sie als\nHobbysportreiterin auf niedrigem Niveau überhaupt so strengen Anforderungen bei der\nBestellung eines Nahrungsergänzungsmittels genügen müsse. Da Humandoping im\nPferdesport eine sehr untergeordnete Rolle spiele, befasse sich eigentlich niemand genau\nmit diesem Thema. Man werde ganz schlecht informiert und niemand kenne sich darin\nrichtig aus. Dass es sogar Produkte gebe, die man nicht einmal in einer turnierfreien Zeit\nkonsumieren dürfe, höre sie das erste Mal in ihrem Leben. Sie habe nie einem Kader\nangehört und habe auch nie irgendetwas unterzeichnen müssen, indem sie sich verpflichtet\nhätte, jegliche Einnahme von Nahrungsergänzungsmittel etc. genauestens zu prüfen. Als sie\nvor 40 Jahren mit dem Hobby Springreiten angefangen habe, hätte niemand jemals an so\netwas gedacht.\n\n24\n137. Sie habe nie im Geringsten die Absicht gehabt, mit einem Nahrungsergänzungsmittel ihre\nLeistung im Springreiten positiv zu beeinflussen. Dies wäre in diesem Sport, falls überhaupt\nmöglich, nur mit Mitteln zur Bekämpfung der Nervosität oder zur Steigerung der\nKonzentration oder des Mutes möglich. Im Pferdesport würden hauptsächlich die Pferde\ngedopt und deshalb würden auch praktisch nur bei den Pferden Dopingkontrollen\ndurchgeführt. Alles andere mache auch nicht viel Sinn. Sind es doch die Pferde, die den\ngrössten Teil der sportlichen Leistung erbringen würden.\n\n138. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die elementarsten Vorsichtsgebote ausser Acht gelassen\nwerden und das Verhalten des Fehlbaren damit \"schlechterdings unverständlich\" erscheint.\nGrobfahrlässig handelt, wer Massnahmen nicht ergreift, die jedem verständigen Menschen\nin der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätten einleuchten müssen. Bei der\nleichten Fahrlässigkeit hat der Schädiger zwar nicht die elementarsten Vorsichtsgebote\nverletzt, aber dennoch das Mass an Sorgfalt ausser Acht gelassen, welches die Verkehrssitte\nvon einer mit dem Handelnden in gleichen Verhältnissen stehenden Person unter den\nkonkreten Umständen gebietet (vgl. BSK OR I, Kessler, N 49 zu Art. 41 OR). Für die\nBeurteilung eines Sorgfaltsmangels, ist daher ein Vergleich zwischen dem tatsächlichen\nVerhalten der angeschuldigten Person und dem hypothetischen Verhalten eines\ndurchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Situation der angeschuldigten Person\naufzustellen.\n\n139. Zur Beurteilung des subjektiven Tatbestands und damit auch bezüglich des Verschuldens ist\ngrundsätzlich einzig darauf abzustellen, was der Käufer zum Bestellzeitpunkt wusste bzw.\nhätte wissen müssen und es unbeachtlich ist, dass die verbotene Substanz nicht im\nZusammenhang mit der ausgeübten Sportart, gekauft wurde (vgl. CAS 2023/A/9451,\nCAS 2023/A/9455, CAS 2023/A/9456 Erw. 350, Entscheid der Disziplinarkammer SSI v. M.J.\nvom 12. Juli 2019, Erw. 8.4: Entscheid der Disziplinarkammer SSI v. M.H. vom 26. August\n2021, Erw. 12.5). Anders zu beurteilen wäre dies, wenn es sich um eine Missbrauchssubstanz\nhandeln würde. Diesfalls könnte die Sperre reduziert werden, wenn der Athlet nachweist,\ndass er die Missbrauchssubstanz ausserhalb des Wettkampfes und nicht im Zusammenhang\nmit sportlicher Leistung konsumiert hat (vgl. Ziff. 10.2.4.1 Doping-Statut). Die fehlende\nAbsicht einer sportlichen Leistungssteigerung stellt nach der Rechtsprechung des CAS eine\nBedingung für eine Reduktion einer Sperre dar, rechtfertigt für sich alleine jedoch keine\nReduktion. Um eine Reduktion der Sperre zu rechtfertigen, gilt es die Gesamtumstände zu\nberücksichtigen (vgl. CAS 2012/A/2959, Erw. 8.23 f.).\n\n"}