{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-07-01", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-39_2025-07-01.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-39---Entscheide-vom-19-06-und-01-07-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "4aabdc59c99f0bfb9d5a065f429d7f6b"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:51", "Checksum": "a0509054e3ccd6c8fa97e66c86aad71b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 01.07.2025 SSG 2024/DO/39\n\n 22\nspringe Prüfungen in Höhe von 110/120 cm. Gemäss dem Schweizerischen Verband für\nPferdesport gelten Prüfungen ab Stufe 145/150 cm als Sport auf höchstem Niveau. Des\nWeiteren stehe die angeschuldigte Person jeden Morgen um 5 Uhr auf, um ihre Pferde auf\ndie Weide zu führen, die Stallungen zu misten und die Pferde zu füttern. Der Hof verfüge\nüber keine Reithalle, weshalb sie mit ihren Pferden zu 90% im Gelände reite. Der Pferdesport\nsei ihr leidenschaftliches Hobby und decke mit den gewonnen Preisgeldern kaum die Hälfte\nder Nenngelder ab. SSI hielt weiter fest, dass A.________ viel Zeit und Geld in ihren Sport\ninvestiere. Auch wenn sie auf Amateurniveau an Wettkämpfen teilnehme und ihren Sport\nals Hobby wahrnehme, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie den Sport zu\nreinen Freizeitzwecken ausübe.\n\n126. Die angeschuldigte Person machte geltend, dass der Schweizerischer Verband für\nPferdesport (neu Swiss Equestrian) sie ganz klar als Freizeitsportlerin deklariert habe. Evelyn\nNiklaus [Chef Leistungssport und Verantwortliche Antidoping von Schweizerischer Verband\nfür Pferdesport resp. Swiss Equestrian] habe dies SSI mehrfach und auch schriftlich bestätigt.\n\n127. Der Anhang des Doping-Statuts definiert den «Freizeitsportler» wie folgt:\n«Ein Athlet, der von Swiss Sport Integrity in Einzelfallbeurteilung als Freizeitsportler\nqualifiziert wird. Ausgenommen davon sind jedoch Athleten, die im Zeitraum von fünf\nJahren vor einem Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen International-Level- oder\nNational-Level-Athleten waren, ein Land bei einer internationalen Wettkampfveranstaltung\nin der für die jeweilige Disziplin höchsten Kategorie vertreten haben oder einem\nKontrollpool eines Internationalen Sportverbands oder einer Nationalen Anti-Doping-\nOrganisation angehörten, deren Mitglieder Meldepflichten unterliegen».\n\n128. Das Doping-Statut scheint also SSI grundsätzlich die Kompetenz zu geben, über die\nQualifizierung eines Athleten als Freizeitsportler zu befinden, sofern nicht ein\nAnwendungsfall der in der Definition erwähnten Ausnahmen («[...]. Ausgenommen davon\n[...]) gegeben ist. Da in casu die angeschuldigte Person faktisch bis am 31. Dezember 2020\nInternational-Level-Athletin war, kommt bei ihr aufgrund dieser Bestimmung im Doping-\nStatut eine Qualifikation als Freizeitsportlerin nicht in Frage.\n\n129. Der Umstand, dass sich die Kriterien seither geändert haben und die angeschuldigte Person\nab dem 1. Januar 2021 (und bis zum 28. Oktober 2022) keine International-Level-Athletin\nmehr ist, macht sie nicht automatisch zu einer Freizeitsportlerin. Das Doping-Statut von\nSwiss Olympic ist eigenständig auszulegen (Art. 24.1). Dies gilt auch für den Begriff des\nFreizeitsportlers, was in der Rechtsprechung des TAS anerkannt wird (vgl. TAS 2022/A/8925\nund TAS 2022/A/9155, Abs. 217 ff).\n\n130. Weiter ist eine Reduktion der Sperre nach Art. 10.6.2 Doping-Statut zu prüfen. Dabei hat die\nangeschuldigte Person nachzuweisen, dass sie kein grobes Verschulden trifft.\n\n131. Gemäss Anhang zum Doping-Statut ist vom Fehlen eines groben Verschuldens auszugehen,\nwenn nachgewiesen wird, dass das Verschulden unter Berücksichtigung aller Umstände und\nder Kriterien für \"kein Verschulden\" in Bezug auf den Verstoss nicht zumindest\ngrobfahrlässig war. \"Kein Verschulden\" heisst demnach nicht einmal Verschulden in Form\neiner Fahrlässigkeit, mithin der Nachweis durch den Athleten, dass er weder wusste noch\nvermutete noch unter Anwendung äusserster Sorgfalt hätte wissen oder vermuten können,\ndass er eine verbotene Substanz oder Methode angewendet hat oder dass ihm eine\n\n23\nverbotene Substanz oder Methode verabreicht wurde oder dass er auf andere Weise gegen\neine Anti-Doping-Bestimmung verstossen hat.\n\n132. Die angeschuldigte Person bringt vor, sie habe durch ihr Verhalten nicht einmal\ngrobfahrlässig gehandelt. Es gilt daher zu prüfen, ob der angeschuldigten Person der\nNachweis gelingt, dass ihr kein grobes Verschulden vorgeworfen werden kann, dass sie mit\nanderen Worten nicht grobfahrlässig handelte.\n\n133. Die Antragstellerin vertritt im Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens vom 5. Juli\n2023 den Standpunkt, dass die angeschuldigte Person glaubhaft dargelegt habe, dass sie\nnicht wusste, dass sie Dopingmittel bestellt habe, und dies somit auch nicht gewollt habe.\nAllerdings nehme sie seit 1987 gemäss ihrem Personenstammblatt an Turnieren teil. Als\nerfahrene Reiterin hätte sie das Risiko hinsichtlich Dopingmitteln bei der Online-Bestellung\nvon sog. Nahrungsergänzungsmitteln erkennen müssen. Sie hätte zudem sorgfältig und\neinfach prüfen können, ob DHEA im Sport erlaubt sei. Diese Faktoren trügen zur Bewertung\nder Schwere des Verschuldens bei. Die Antragstellerin führte weiter aus, dass die\nangeschuldigte Person fahrlässig bei der Online-Bestellung von Prasteron (DHEA) gehandelt\nhabe, jedoch nicht vorsätzlich. Deshalb handle es sich um einen Verstoss gegen Art. 2.2. und\n2.6 i.S.v. Art. 10.2.2 Doping-Statut, weshalb vorbehältlich einer Reduktion der Sperre\naufgrund fehlenden groben Verschuldens eine Sperre von zwei Jahren angezeigt sei.\n\n"}