{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-07-01", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-39_2025-07-01.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-39---Entscheide-vom-19-06-und-01-07-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "4aabdc59c99f0bfb9d5a065f429d7f6b"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:51", "Checksum": "a0509054e3ccd6c8fa97e66c86aad71b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 01.07.2025 SSG 2024/DO/39\n\n117. Die angeschuldigte Person bringt vor, es wäre ihr nie in den Sinn gekommen, dass sie mit\nder Bestellung eines im Internet frei erhältlichen Nahrungsergänzungsmittels, welches ihrer\nFreundin von ihrer Naturheilärztin (sie arbeite in einer Herba Life Praxis im Kanton\nD.________) verschrieben wurde, in der Zeit einer 5-monatigen Turnierpause, ein\nDopingvergehen begehe würde. Es sei ihr nicht einmal bewusst gewesen, dass sie als\nHobbysportreiterin auf niedrigem Niveau überhaupt so strengen Anforderungen bei der\nBestellung eines Nahrungsergänzungsmittels genügen müsse. Da Humandoping im\nPferdesport eine sehr untergeordnete Rolle spiele, befasse sich eigentlich niemand genau\nmit diesem Thema. Man werde ganz schlecht informiert und niemand kenne sich darin\nrichtig aus. Dass es sogar Produkte gebe, die man nicht einmal in einer turnierfreien Zeit\nkonsumieren dürfe, höre sie das erste Mal in ihrem Leben. Sie habe nie einem Kader\nangehört und habe auch nie irgendetwas unterzeichnen müssen, womit sie sich verpflichtet\nhätte, jegliche Einnahme von Nahrungsergänzungsmittel etc. genauestens zu prüfen. Als sie\nvor 40 Jahren mit dem Hobby Springreiten angefangen habe, hätte niemand jemals an so\netwas gedacht. Sie habe nie im Geringsten die Absicht gehabt, mit einem\nNahrungsergänzungsmittel ihre Leistung im Springreiten positiv zu beeinflussen. Dies wäre\nin diesem Sport, falls überhaupt möglich, nur mit Mitteln zur Bekämpfung der Nervosität\noder zur Steigerung der Konzentration oder des Mutes möglich. Im Pferdesport würden\nhauptsächlich die Pferde gedopt und deshalb würden auch praktisch nur bei den Pferden\nDopingkontrollen durchgeführt. Alles andere mache auch nicht viel Sinn. Sind es doch die\n\n21\nPferde, die den grössten Teil der sportlichen Leistung erbringen würden. Da das DHEA am\nZoll abgefangen und vernichtet worden sei, habe sie gar nie die Möglichkeit gehabt, es\nüberhaupt einzunehmen. Nachdem ihr aber die anderen schon erhaltenen Mittel recht gut\ngeholfen hätten, hätte sie es sowieso nicht mehr eingenommen.\n\n118. Es erscheint für das Schweizer Sportgericht glaubhaft, dass die angeschuldigte Person nicht\nwusste, dass sie Dopingmittel bestellt habe, und dies somit auch nicht gewollt habe.\nAllerdings ist der Antragstellerin zuzustimmen, dass sie als erfahrene Reiterin, zumal sie seit\n1987 gemäss ihrem Personenstammblatt an Turnieren teilnehme, das Risiko hinsichtlich\nDopingmitteln bei der Online-Bestellung von sog. Nahrungsergänzungsmitteln hätte\nerkennen müssen. Sie hätte zudem sorgfältig und einfach prüfen können, ob DHEA im Sport\nerlaubt sei. Es ist der Antragstellerin zuzustimmen, dass die angeschuldigte Person fahrlässig\nbei der Online-Bestellung von Prasteron (DHEA) gehandelt habe, jedoch nicht vorsätzlich.\n\n119. Die angeschuldigte Person vermag mit anderen Worten glaubhaft aufzuzeigen, dass sie kein\nVerhalten an den Tag gelegt hat, von dem sie wusste, dass es einen Verstoss gegen Anti-\nDoping-Bestimmungen darstellt bzw. dass ein hohes Risiko besteht, dass dieses Verhalten\neinen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellen oder zu einem solchen Verstoss\nführen könnte und dieses Risiko bewusst einging.\n\n120. Deshalb handelt es sich vorliegend um einen Verstoss gegen Art. 2.2. und 2.6 i.S.v. Art. 10.2.2\nDoping-Statut, weshalb vorbehältlich einer Reduktion der Sperre aufgrund fehlenden\ngroben Verschuldens, die nachfolgend überprüft wird, eine Sperre von zwei Jahren\nangezeigt ist.\n\n121. Eine mögliche Reduktion der Sperre aufgrund fehlenden groben Verschuldens ist in den Art.\n10.6.1. und 10.6.2 Doping-Statut vorgesehen.\n\n122. Alle Reduktionen gemäss Art. 10.6.1 Doping-Statut schliessen sich gegenseitig aus und sind\nalternativ. Vorliegend könnte Art. 10.6.1.3 Doping-Statut zur Anwendung kommen. Begeht\nein Freizeitsportler einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen, der keine\nMissbrauchssubstanz betrifft, und kann der Freizeitsportler nachweisen, dass kein grobes\nVerschulden vorliegt, besteht die Sanktion je nach Schwere des Verschuldens des\nFreizeitsportlers mindestens in einer Verwarnung ohne Sperre und höchstens in einer Sperre\nvon zwei Jahren.\n\n123. Somit stellt sich die Frage, ob die angeschuldigte Person als Freizeitsportlerin zu qualifizieren\nist.\n\n124. Die Antragstellerin führte aus, dass die angeschuldigte Person per Definition keine\nFreizeitsportlerin sei. Bei ihr greife das im Anhang des Doping-Statuts bei der Definition des\nBegriffs «Freizeitsportlerin» festgehaltene Ausschlusskriterium der International-Level-\nAthletin (ILA). Sie sei bis am 31. Dezember 2020 International-Level-Athletin gewesen und\ndamit könne sie frühestens nach Ablauf der fünfjährigen Wartefrist am 1. Januar 2026 als\nFreizeitsportlerin qualifiziert werden. Sie sei nicht als schutzbedürftige Person zu\nqualifizieren und könne nicht von einer Reduktion der Sperre nach Art.10.6.1.3 des Doping-\nStatuts profitieren. Zudem könne Art. 10.6.1.3 des Doping-Statuts nur zur Anwendung\nkommen, wenn ein grobes Verschulden fehlt, was vorliegend nicht der Fall sei.\n\n125. Die Antragstellerin führte im Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens vom 5. Juli\n2023 aus, dass die angeschuldigte Person angegeben habe, dass sie Amateurspringreiterin\nsei. Mit ihrer regionalen Springlizenz nehme sie an internationalen Turnieren teil und\n\n"}