{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-07-01", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-39_2025-07-01.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-39---Entscheide-vom-19-06-und-01-07-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "4aabdc59c99f0bfb9d5a065f429d7f6b"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:51", "Checksum": "a0509054e3ccd6c8fa97e66c86aad71b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 01.07.2025 SSG 2024/DO/39\n\n111. Art. 3.1 Doping Statut äussert sich zwar nicht explizit zu den Anforderungen an das\nBeweismass des durch den Athleten zu erbringenden Nachweises eines nicht-vorsätzlichen\nVerhaltens. Implizit geht jedoch aus dessen Art. 3.1.2 hervor, dass bei richtiger Auslegung\nauch für den Nachweis nicht-vorsätzlichen Verhaltens das Beweismass der\nGlaubhaftmachung gilt, das im Statut lediglich \"für den Gegenbeweis bezüglich einer zu\nwiderlegenden Vermutung oder für den Nachweis aussergewöhnlicher Tatsachen oder\nUmstände beim Athleten\" explizit erwähnt wird. Dieses Beweismass verlangt nach\nallgemeiner Lehre und Rechtsprechung mehr als blosses Behaupten. Behauptungen müssen\nvielmehr mit konkreten Anhaltspunkten oder Indizien untermauert und durch Belege\ngestützt werden, sodass die urteilende Instanz auf der Grundlage der verfügbaren\nBeweismittel zur Überzeugung gelangt, dass mehr für als gegen die vom Beweispflichtigen\nvorgetragene Version spricht (vgl. Entscheid der Disziplinarkammer SSI v. M.J. vom 12. Juli\n2019, Erw. 7.5).\n\n112. Gemäss Art. 10.2.3 wird der in Art. 10.2 verwendete Begriff \"vorsätzlich\" für Athleten und\nandere Personen verwendet, die ein Verhalten an den Tag legten, von dem sie wussten, dass\nes einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellt, beziehungsweise dass ein\nhohes Risiko besteht, dass dieses Verhalten einen Verstoss gegen Anti-Doping-\nBestimmungen darstellen oder zu einem solchen Verstoss führen könnte und sie dieses\nRisiko bewusst eingingen.\n\n20\n113. Im Gegensatz zu einem vorsätzlichen oder eventualvorsätzlichen Vorgehen charakterisiert\nsich die fahrlässige Begehung durch eine Sorgfaltspflichtverletzung. Der Täter bedenkt aus\npflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Folgen seines Verhaltens nicht oder nimmt keine\nRücksicht auf diese. Weiter lässt sich die Fahrlässigkeit in bewusste und unbewusste\nFahrlässigkeit unterteilen.\n\n114. Weiter ist nach Definition des Doping-Statuts das für die Reduktionsgründe gemäss Art. 10.5\nund Art. 10.6 relevante \"Verschulden\" eine Pflichtverletzung oder ein Mangel an Sorgfalt in\neiner bestimmten Situation. Dieser Begriff umfasst Vorsatz sowie Fahrlässigkeit. Bei der\nBewertung der Schwere des Verschuldens eines Athleten oder einer anderen Person gilt es\nbeispielsweise zu berücksichtigen, die Erfahrung des Athleten oder einer anderen Person;\nob der Athlet oder eine andere Person eine schutzbedürftige Person ist; das Risiko, das ein\nAthlet hätte erkennen müssen; und die Sorgfalt und Prüfung durch einen Athleten in Bezug\nauf das Risiko, das hätte erkannt werden müssen.\n\n115. Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei Prasteron (DHEA) um keine\nMissbrauchssubstanz, sondern um eine nicht-spezifische Substanz handelt (Art. 4.2.2\nDoping-Statut).\n\n116. Die Antragstellerin vertritt im Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens vom 5. Juli\n2023 den Standpunkt, dass die angeschuldigte Person glaubhaft dargelegt habe, dass sie\nnicht wusste, dass sie Dopingmittel bestellt habe, und dies somit auch nicht gewollt habe.\nAllerdings nehme sie seit 1987 gemäss ihrem Personenstammblatt an Turnieren teil. Als\nerfahrene Reiterin hätte sie das Risiko hinsichtlich Dopingmitteln bei der Online-Bestellung\nvon sog. Nahrungsergänzungsmitteln erkennen müssen. Sie hätte zudem sorgfältig und\neinfach prüfen können, ob DHEA im Sport erlaubt sei. Diese Faktoren trügen zur Bewertung\nder Schwere des Verschuldens bei. Die Antragstellerin führte weiter aus, dass die\nangeschuldigte Person fahrlässig bei der Online-Bestellung von Prasteron (DHEA) gehandelt\nhabe, jedoch nicht vorsätzlich. Deshalb handle es sich um einen Verstoss gegen Art. 2.2. und\n2.6 i.S.v. Art. 10.2.2 Doping-Statut, weshalb vorbehältlich einer Reduktion der Sperre\naufgrund fehlenden groben Verschuldens eine Sperre von zwei Jahren angezeigt sei.\n\n"}