{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-07-01", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-39_2025-07-01.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-39---Entscheide-vom-19-06-und-01-07-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "4aabdc59c99f0bfb9d5a065f429d7f6b"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:51", "Checksum": "a0509054e3ccd6c8fa97e66c86aad71b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 01.07.2025 SSG 2024/DO/39\n\n97. Der Nachweis der «versuchten Anwendung» einer verbotenen Substanz erfordert\ninsbesondere den Nachweis des Vorsatzes auf Seiten des Athleten (vgl. Kommentar zu Art.\n2.2.2 des Doping-Statuts). Dieser Nachweis beschränkt sich auf den Vorsatz, die Substanz\nanzuwenden. Die Frage, ob die angeschuldigte Person mit der versuchten Anwendung von\nDHEA den Vorsatz auf eine Leistungssteigerung im Sport hatte, gehört zur Beurteilung des\nSanktionsmasses nach Art. 10.2 des Doping-Statuts und nicht zur Klärung, ob der Tatbestand\ndes Art. 2.2 des Doping-Statuts erfüllt ist. Diese Frage wird deshalb entsprechend der\nständigen Rechtsprechung der Disziplinarkammer für Dopingfälle erst später bei der Setzung\nder Dauer der Sperre angesehen.\n\n2. Besitz einer verbotenen Substanz Art. 2.6 Doping-Statut\n\n98. Es gilt weiter zu prüfen, ob die angeschuldigte Person gegen Art. 2.6 Doping-Statut\nverstossen hat.\n\n99. Art. 2.6 Doping-Statut sanktioniert den \"Besitz einer verbotenen Substanz […]\". Verboten ist\ndemnach u.a. \"der Besitz von jeglichen verbotenen Substanzen […] durch einen Athleten\",\nsofern der betroffene Athlet nicht einen Rechtfertigungsgrund, beispielsweise in Form einer\nAusnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ), vorlegen kann.\n\n100. Im Anhang des Doping-Statuts wird der Besitz wie folgt definiert: \"Der tatsächliche,\nunmittelbare Besitz oder der mittelbare Besitz (der nur dann vorliegt, wenn die Person die\nausschliessliche Verfügungsgewalt über die verbotene Substanz oder Methode oder die\nRäumlichkeiten, in denen eine verbotene Substanz oder Methode vorhanden ist, inne hat\noder beabsichtigt, Verfügungsgewalt auszuüben), vorausgesetzt jedoch, dass wenn die\nPerson nicht die ausschliessliche Verfügungsgewalt über die verbotenen Substanz oder\nMethode oder die Räumlichkeiten besitzt, in der eine verbotene Substanz oder Methode\nvorhanden ist, mittelbarer Besitz nur dann vorliegt, wenn die Person vom Vorhandensein\nder verbotenen Substanz oder Methode in den Räumlichkeiten wusste und beabsichtigte,\nVerfügungsgewalt über diese auszuüben. […]\nUngeachtet anderslautender Aussagen in dieser Definition gilt der Kauf (auch auf\nelektronischem und anderem Wege) einer verbotenen Substanz oder Methode als Besitz\ndurch die Person, die den Kauf tätigt.\"\n\n101. Der zur ebenzitierten Definition dazugehörige Kommentar fügt zudem an, \"schon allein der\nKauf einer verbotenen Substanz stellt Besitz dar, selbst wenn das Produkt beispielsweise\nnicht ankommt, von jemand anderem angenommen oder an die Adresse eines Dritten\ngeliefert wird\".\n\n102. Für den Nachweis eines Verstosses im Sinne des Art. 2.6 Doping-Statut genügt daher der\nNachweis, dass die angeschuldigte Person einen Kauf eines Produktes getätigt hat, das\nverbotene Substanzen enthält oder dass sie den tatsächlichen, unmittelbaren Besitz oder\nder mittelbare Besitz über solche Substanzen oder Methoden ausüben konnte.\n\n103. Die Antragstellerin bringt vor, dass die angeschuldigte Person den Kauf von Prasteron (DHEA)\nund damit sinngemäss auch den Besitz zugegeben habe. ln Übereinstimmung mit Art. 2.6\nDoping-Statut liege somit ein Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen vor.\n\n19\n104. Im verwaltungsrechtlichen Verfahren wurde rechtskräftig erstellt, dass die angeschuldigte\nPerson die verbotene Substanz DHEA im Internet bestellt hat und diese an sie adressiert\nversandt wurde. Überdies gestand die angeschuldigte Person, dass sie auf Empfehlung einer\nKollegin DHEA online bestellt habe, mit der Hoffnung, dass diese Substanz gegen ihre\nWechseljahrbeschwerden wirken würde.\n\n105. Indem die angeschuldigte Person den Kauf tätigte, war sie im Besitz der Substanz im Sinne\nder Definition des Dopingstatuts.\n\n106. Die angeschuldigte Person brachte nicht vor und wies demnach nicht nach, dass der Besitz\nder verbotenen Substanz auf Grund einer Ausnahmebewilligung zu therapeutischen\nZwecken (ATZ) erfolgte. Damit war es ihr zu keinem Zeitpunkt gestattet, die verbotenen\nSubstanzen zu besitzen.\n\n107. Die angeschuldigte Person erfüllt damit den Tatbestand des Besitzes einer verbotenen\nSubstanz im Sinne von Art. 2.6 Doping-Statut.\n\nB. Konsequenzen und Massnahmen\n\n1. Sperre\n\n108. Für den Verstoss gegen Art. 2.2 oder 2.6 werden die unter Art. 10.2 aufgeführten Sperren\nverhängt, es sei denn, die Bedingungen für die Aufhebung oder Reduktion der Sperre nach\nArt. 10.5, 10.6 und 10.7 sind erfüllt.\n\n109. Demnach wird eine Sperre von vier Jahren verhängt, wenn der Verstoss gegen Anti-Doping-\nBestimmungen keine spezifische Substanz betrifft und der Athlet oder eine andere Person\nnicht nachweisen kann, dass der Verstoss nicht vorsätzlich begangen wurde.\n\n110. Mit anderen Worten hat der Athlet nachzuweisen, dass er sich nicht vorsätzlich im Sinne\nvon Art. 10.2.1.1 Doping-Statut resp. Art. 10.2.3 Doping-Statut verhalten hat.\n\n"}