{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-07-01", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-39_2025-07-01.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-39---Entscheide-vom-19-06-und-01-07-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "4aabdc59c99f0bfb9d5a065f429d7f6b"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:51", "Checksum": "a0509054e3ccd6c8fa97e66c86aad71b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 01.07.2025 SSG 2024/DO/39\n\n87. Den Tatbestand von Art. 2.2 erfüllt in den Worten des Doping-Statuts die \"Anwendung oder\nversuchte Anwendung einer verbotenen Substanz oder Methode durch einen Athleten\".\nDabei ist nach Art. 2.2.2 \"nicht relevant, ob die Anwendung oder der Versuch [der\nAnwendung] einer verbotenen Substanz […] eine Wirkung hatte oder nicht. Ein Verstoss\ngegen Anti-Doping-Bestimmungen liegt vor, sobald die verbotene Substanz oder Methode\nangewendet wurde oder ihre Anwendung versucht wurde\".\n\n88. In seinem Anhang präzisiert das Doping-Statut, was unter \"Anwendung\" und \"Versuch der\nAnwendung\" verbotener Substanzen im Sinne von Art. 2.2 Doping-Statut zu verstehen ist:\n- Die \"Anwendung\" einer verbotenen Substanz ist definiert als \"Verwendung,\nVerabreichung, Aufnahme, Injektion oder Einnahme auf jedwede Art und Weise\neiner verbotenen Substanz […]\".\n- «Versuch» bedeutet gemäss Doping-Statut ein \"vorsätzliches Verhalten, das einen\nwesentlichen Schritt im geplanten Verlauf einer Handlung darstellt, die auf einen\nVerstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen abzielt. Dies vorausgesetzt, stellt der\nalleinige Versuch, einen Verstoss zu begehen, noch keinen Verstoss gegen Anti-\nDoping-Bestimmungen dar, wenn die Person von dem Versuch absieht, bevor Dritte,\ndie nicht an dem Versuch beteiligt sind, davon erfahren\".\n\n17\n89. Gemäss Kommentar zu Art. 2.2.2 erfordert der Nachweis der \"versuchten Anwendung\"\neiner verbotenen Substanz oder Methode den Nachweis des Vorsatzes auf Seiten des\nAthleten. Eine versuchte Anwendung kann zudem gemäss Kommentar zu Art. 2.2 Doping-\nStatut \"durch jedes zuverlässige Mittel nachgewiesen werden\", wobei dies durch die\nfolgende beispielhafte Aufzählung illustriert wird: \"ein Geständnis des Athleten,\nZeugenaussagen, Belege, Schlussfolgerungen, die sich aus Langzeitprofilen ergeben,\neinschliesslich Daten, die für den biologischen Athletenpass erhoben wurden, oder andere\nanalytische Informationen, die ansonsten nicht alle Anforderungen erfüllen, um das\nVorhandensein einer Verbotenen Substanz nach Art. 2.1 zu begründen […]\".\n\n90. Gemäss Art. 3.1.1 Doping-Statut trägt die Antragstellerin die Beweislast für Verstösse gegen\nAnti-Doping-Bestimmungen. Das Beweismass besteht darin, dass die Antragstellerin\ngegenüber dem Anhörungsorgan überzeugend darlegen kann, einen solchen Verstoss\nfestgestellt zu haben, wobei die Schwere der Behauptung zu berücksichtigen ist. Die\nAnforderungen an das Beweismass sind in allen Fällen höher als die blosse\nWahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden Zweifel ausschliesst.\n\n91. Die Antragstellerin hat somit neben den objektiven Tatbestandsmerkmalen der versuchten\nAnwendung auch den Vorsatz der angeschuldigten Person zu beweisen.\n\n92. Die Antragstellerin bringt vor, dass die angeschuldigte Person Prasteron (DHEA) bestellt\nhabe, sei verwaltungsrechtlich rechtskräftig erstellt. Zudem habe sie dies mehrfach\nzugegeben. Sie habe DHEA bestellt, offenbar um die Wirkungen ihrer Wechseljahre zu\nlindern. Damit habe die Angeschuldigte die Anwendung einer verbotenen Substanz\nzugegeben und in Übereinstimmung mit Art. 2.2 Doping-Statut liege ein Verstoss gegen die\nAnti-Doping-Bestimmungen vor.\n\n93. Weiter führt sie aus, dass es beim Verstoss gegen Art. 2.2 Doping-Statut darum gehe\nfestzustellen, ob die angeschuldigte Person DHEA online bestellt habe, um diese Substanz\nanzuwenden. Als die angeschuldigte Person DHEA bestellt habe, habe sie eindeutig die\nAbsicht gehabt, die Substanz einzunehmen. Sie sei somit vorsätzlich vorgegangen und der\nVersuch der Anwendung sei somit vollendet. Dass sie später ihre Meinung zur Einnahme von\nDHEA geändert hätte - was eine reine (Schutz-) Behauptung sei - ändere nichts daran, dass\nder Versuch der Anwendung vollendet sei, insbesondere weil vom Versuch nicht abgesehen\nwurde, bevor Dritte davon erfahren hätten.\n\n94. Die angeschuldigte Person führte aus, dass sie auf Empfehlung einer Kollegin DHEA online\nbestellt habe, mit der Hoffnung, dass diese Substanz gegen ihre Wechseljahrbeschwerden\nwirken würde. Sie habe nie den Vorsatz gehabt, durch die Einnahme ihre Leistung als\nAmateurspringreiterin zu steigern. Die Dosierung von 25 mg DHEA pro Kapsel sei zudem\nnicht zur Steigerung der Leistung einer Reiterin geeignet. Für die Verstösse gegen das\nDoping-Statut fehle der Vorsatz.\n\n95. Aufgrund des Geständnisses der angeschuldigten Person, DHEA-Kapseln bestellt zu haben,\nwenn auch gegen ihre Wechseljahrbeschwerden, ist der Antragstellerin der Nachweis\nzweifelsfrei gelungen, dass die angeschuldigte Person im Sinne des Doping-Statuts die\nAnwendung von DHEA versucht hat. Der Tatbestand von Art. 2.2 Doping-Statut ist damit\nerfüllt.\n\n96. Wie die Antragstellerin richtig und mit Verweis auf die Rechtsprechung der ehemaligen\nDisziplinarkammer des Schweizer Sports ausführt, ist allein die Tatsache, dass die\nangeschuldigte Person nach eigener Aussage zu keiner Zeit an Doping oder\n\n18\nLeistungssteigerung gedacht habe und nicht den Vorsatz hatte zu \"bescheissen\" nicht\ngenügend, um den Vorsatz der Bestellung zu verneinen.\n\n"}