{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-07-01", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-39_2025-07-01.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-39---Entscheide-vom-19-06-und-01-07-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "4aabdc59c99f0bfb9d5a065f429d7f6b"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:51", "Checksum": "a0509054e3ccd6c8fa97e66c86aad71b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 01.07.2025 SSG 2024/DO/39\n\n 15\nSports\" oder des Schweizer Sportgerichts verweisen (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Gemäss\nArt. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (mit Inkrafttreten\nper 1. Juli 2024) ist die \"Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Dopingstatut\nund das Ethik-Statut […] Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht\". Weiter sieht Art. 1.2\nAbs. 10 vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht \"zuständig ist für Dopingfälle, die ihr\nvon den nationalen und internationalen Stellen zur Beurteilung unterbreitet werden […]\".\nAusserdem sieht Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic vor, dass die Stiftung\nSchweizer Sportgericht grundsätzlich ebenfalls \"in noch nicht abgeschlossenen Verfahren im\nZusammenhang mit dem Doping-Statut oder dem Ethik-Statut von Swiss Olympic\n[entscheidet], für die vor ihrer Gründung die Disziplinarkammer des Schweizer Sports\nzuständig gewesen ist\". Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht für sämtliche Verfahren\nzuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder eröffnet worden\nsind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).\n\n77. In casu geht es um potenzielle Verstösse aus dem Jahr 2022 gegen das Doping-Statut,\nwelches am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, mithin um die Beurteilung und\nSanktionierung von potenziellen Verstössen im Sinne von Art. 2.2 und Art. 2.6 des Doping-\nStatuts von Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten per 1. Januar 2022). Basierend darauf\nsowie den obigen Ausführungen ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur\nrechtlichen Beurteilung und möglichen Sanktionierung der vorliegend in Frage stehenden\nVorfälle daher zu bejahen.\n\n78. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass das Schweizer Sportgericht zur\nBeurteilung des vorliegenden Falles zuständig ist. Im Übrigen haben beide Parteien die\nZuständigkeit des Schweizer Sportgerichts mit Unterzeichnung der Verfahrensverfügung\nvorbehaltslos anerkannt.\n\nV. Anwendbares Recht\n79. Rechtsgrundlage zur Definition, Untersuchung, Beurteilung und Sanktionierung von\nDopingverstössen bildet das Doping-Statut von Swiss Olympic und die dazu gehörenden\nAusführungsbestimmungen sowie die Dopingliste. Das revidierte Doping-Statut von Swiss\nOlympic trat am 1. Januar 2025 in Kraft. Gemäss Art. 25.1 des Doping-Statuts gelten die\nBestimmungen des Doping-Statuts ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens. Sie finden\nvorbehaltlich der in Art. 25.2 ff. des Doping-Statuts erwähnten Ausnahmen keine\nrückwirkende Anwendung.\n\n80. Das Doping-Statut von Swiss Olympic vom 26. November 2021 trat per 1. Januar 2022 in\nKraft (vgl. Schlussbestimmungen des Doping-Statut). Die Bestimmungen des Doping-Statuts\ngelten ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens (vgl. Art. 25.1 Doping-Statut). In casu geht es\num die Beurteilung eines Vorfalls aus dem Jahr 2022 (somit nach Inkrafttreten des Doping-\nStatuts vom 26. November 2021 und vor Inkrafttreten des Doping-Statuts vom 22.\nNovember 2024), weshalb der zeitliche Geltungsbereich des Doping-Statuts gültig ab 1.\nJanuar 2022 im vorliegenden Verfahren gegeben ist.\n\n81. In einem weiteren Schritt ist der Geltungsbereich des Doping-Statuts in persönlicher\nHinsicht zu prüfen. Das Doping-Statut gilt für alle Mitgliedsverbände von Swiss Olympic,\nderen Verbände, Vereine sowie für die in Art. 5.2. des Doping-Statuts genannten Athleten,\nBetreuungs- oder andere Personen, die eine der in Art. 5.2 des Doping-Statuts aufgestellten\nVoraussetzungen ebenfalls erfüllen.\n\n16\n82. Die angeschuldigte Person verfügte am 22. Oktober 2022 unbestritten und aktenkundig\nüber eine gültige regionale Springlizenz (Personen-ID: [...]) beim Schweizerischen Verband\nfür Pferdesport und nahm an Turnieren teil. Sie ist zudem Mitglied beim B.________, der\nbei einem Mitgliederverband des Schweizerischen Verbands für Pferdesport, dem\nRegionalverband C.________, angeschlossen ist.\n\n83. Abschliessend gilt es noch, den sachlichen und den räumlichen Geltungsbereich des Doping-\nStatuts zu prüfen.\n\n84. Das Doping-Statut ist auf jegliches Verhalten im In- und Ausland, das gemäss Art. 2.1. bis\n2.11 Doping-Statut einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellt, anwendbar.\nGemäss Art. 5.1.1 Doping-Statut dürfen Dopingkontrollen und Ermittlungen für jegliche\nZwecke der Dopingbekämpfung durchgeführt werden. Gemäss Art. 5.2 kann ein Athlet von\nSSI oder einer anderen Anti-Doping-Organisation, die zur Durchführung von\nDopingkontrollen bei diesem Athleten befugt ist, zu jeder Zeit und an jedem Ort zur Abgabe\neiner Dopingprobe aufgefordert werden.\n\n85. Der angeschuldigten Person wird vorliegend ein Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen\nvorgeworfen. Die angeschuldigte Person war zurzeit des angeblichen Verstosses bei einem\nMitgliedsverband von Swiss Olympic lizenziert und bestellte die Produkte an ihrem Wohnsitz\nin der Schweiz. Der sachliche und der räumliche Geltungsbereich des Doping-Statuts sind\nsomit vorliegend ebenfalls gegeben.\n\nVI. Materielles\nA. Verstoss gegen Anti Doping-Bestimmungen\n\n86. Gemäss Art. 1 des Doping-Statuts gilt als Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen und\ndamit als Doping jeder Verstoss gegen die in Art. 2.1 bis 2.11 abschliessend aufgeführten\nTatbestände.\n\n1. Versuchte Anwendung einer verbotenen Substanz Art. 2.2 Doping Statut\n\n"}