{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-07-01", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-39_2025-07-01.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-39---Entscheide-vom-19-06-und-01-07-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "4aabdc59c99f0bfb9d5a065f429d7f6b"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:51", "Checksum": "a0509054e3ccd6c8fa97e66c86aad71b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 01.07.2025 SSG 2024/DO/39\n\n68. Sie habe nie im Geringsten die Absicht gehabt, mit einem Nahrungsergänzungsmittel ihre\nLeistung im Springreiten positiv zu beeinflussen. Dies wäre in diesem Sport, falls überhaupt\nmöglich, nur mit Mitteln zur Bekämpfung der Nervosität oder zur Steigerung der\nKonzentration oder des Mutes möglich. Im Pferdesport würden hauptsächlich die Pferde\ngedopt und deshalb würden auch praktisch nur bei den Pferden Dopingkontrollen\ndurchgeführt. Alles andere mache auch nicht viel Sinn. Sind es doch die Pferde, die den\ngrössten Teil der sportlichen Leistung erbringen würden.\n\n69. Da das DHEA am Zoll abgefangen und vernichtet worden sei, habe sie gar nie die Möglichkeit\ngehabt, es überhaupt einzunehmen. Nachdem ihr aber die anderen schon erhaltenen Mittel\nrecht gut geholfen hätten, hätte sie es sowieso nicht mehr eingenommen. Was sie aber\nabsolut nicht verstehe ist, dass sie nach dieser Anschuldigung weder zuhause noch auf\neinem Turnier je getestet worden sei. Sie habe eigentlich immer damit gerechnet, denn das\nwäre ja nicht mehr als konsequent gewesen. So wie der Sachverhalt sich zeige, liege nur ein\nVersuch einer Bestellung eines dopingrelevanten Produktes vor. Dieser sei aber nur strafbar,\nwenn er mit Vorsatz begangen worden sei. Dieser sei hier, wie sie in den Punkte 2, 3 und 6\nihres Plädoyers ausgeführt habe, hundertprozentig zu verneinen. Sie habe nie im Geringsten\n\n14\ndie Absicht gehabt, mit einem Nahrungsergänzungsmittel, welches ihr gegen\nWechseljahrprobleme empfohlen wurde, ihre Leistungen im Pferdesport zu beeinflussen\noder zu verbessern. Was ja, wie schon öfters erklärt, in diesem Sport gar nicht möglich sei.\nSchon deshalb sei Vorsatz in diesem konkreten Fall niemals möglich.\n\n70. In der Stellungnahme vom 5. März 2024 wurde ausgeführt, dass durch das Abfangen der\nPackung DHEA am Zoll, die angeschuldigte Person die Schwelle zum Versuch nicht\nüberschritten habe. Das Bestellen sei nicht der letzte entscheidende Schritt auf dem Weg\nder Tatbestandsverwirklichung gewesen. Die Angeschuldigte hätte sich vielmehr auch nach\nder Einnahme der bereits erhaltenen Produkte dafür entscheiden müssen, das DHEA auch\nnoch einnehmen zu wollen. Dies sei aber nicht der Fall gewesen, weil kein Bedarf mehr\nbestanden hätte.\n\n71. Sollte die beurteilende Instanz wider Erwarten der Ansicht sein, dass die Schwelle zum\nVersuch überschritten worden sei, sei festzuhalten, dass es sich höchstens um eine\nversuchte Anwendung gehandelt habe und nicht, wie SSI zu Unrecht behaupte, um eine\nAnwendung der Substanz. Die versuchte Anwendung erfordere den Nachweis des Vorsatzes\nauf Seiten des Athleten (vgl. Doping-Statut Kommentar zu 2.2.2). Dieser sei vorliegend nicht\nbewiesen und somit auch klar zu verneinen.\n\n72. In der Stellungnahme vom 5. März 2024 wurde weiter ausgeführt, dass sie nicht bestreiten\nwürde, das Produkt bestellt zu haben. Da die anderen Produkte ihr geholfen hätten, habe\nsie sich - lange vor Kenntnis des Abfangens des DHEA von der Zollbehörde - gegen die\nEinnahme des DHEA entschieden. Es fehle somit an der der beabsichtigten\nVerfügungsgewalt diese auszuüben, weshalb der Besitz zu verneinen sei. Demnach liege\nkein Verstoss gegen Art. 2.6 Doping-Statut vor. Sollte wider Erwarten angenommen werden,\ndass der Besitz zu bejahen sei, sei festzuhalten, dass eine ATZ gemäss ABATZ ausgestellt\nwerden könne.\n\n73. Sollte das Gericht wider Erwarten die Auffassung vertreten, es liege ein Verstoss gegen Art.\n2.2 und/oder Art. 2.6 Doping-Statut vor, sei sie höchstens mit einer Verwarnung ohne Sperre\nzu sanktionieren.\n\n74. Sollte wider Erwarten eine Sanktion ausgesprochen werden, halte Art. 14.3.6 Doping-Statut\nausdrücklich fest, dass eine Veröffentlichung nicht erforderlich sei, wenn der Athlet oder\neine andere Person, der oder die einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen\nbegangen habe, namentlich Freizeitsportler sei.\n\nIV. Zuständigkeit\n75. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024\ngegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei\nStreitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige\nDisziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht\nzuständig für die Beurteilung der ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle von\nmutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen.\n\n76. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine\nZuständigkeit. Das VerfRegl ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement\nbetreffend das Verfahren vor der DK vom 1. Juli 2022. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet\nauf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nationalen\nSportverbände auf die Zuständigkeit der bisherigen \"Disziplinarkammer des Schweizer\n\n"}