{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-07-01", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-39_2025-07-01.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-39---Entscheide-vom-19-06-und-01-07-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "4aabdc59c99f0bfb9d5a065f429d7f6b"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:51", "Checksum": "a0509054e3ccd6c8fa97e66c86aad71b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 01.07.2025 SSG 2024/DO/39\n\n49. Nach der Definition vom Doping-Statut sei Verschulden eine Pflichtverletzung oder ein\nMangel an Sorgfalt in einer bestimmten Situation. Dieser Begriff umfasse Vorsatz sowie\nFahrlässigkeit. Faktoren wie die Erfahrung des Athleten oder das Risiko, das ein Athlet\nerkennen hätte müssen, müssten bei der Bewertung der Schwere des Verschuldens\nberücksichtigt werden. Die Definition gebe insbesondere an, dass die Tatsache, dass ein\nAthlet nur noch eine kurze sportliche Laufbahn vor sich habe, keinen relevanten Faktor bilde,\ndie bei der Reduktion der Sperre nach Art. 10.6.1 oder 10.6.2 zu berücksichtigen sei.\n\n50. Gemäss den Angaben von Rechtsanwältin Engelberger-Koller sei nach Ansicht von SSI\nglaubhaft dargestellt worden, dass die angeschuldigte Person nicht wusste, dass sie\nDopingmittel bestellt habe, und dies somit auch nicht gewollt habe.\n\n11\n51. Allerdings nehme die angeschuldigte Person seit 1987 gemäss ihrem Personenstammblatt\nan Turnieren teil. Als erfahrene Reiterin hätte sie das Risiko hinsichtlich Dopingmittel bei der\nOnline-Bestellung von sog. Nahrungsergänzungsmitteln erkennen müssen. Sie hätte zudem\nsorgfältig und einfach prüfen können, ob DHEA im Sport erlaubt sei. Diese Faktoren trügen\nzur Bewertung der Schwere des Verschuldens bei.\n\n52. SSI stelle damit fest, dass die angeschuldigte Person fahrlässig bei der Online-Bestellung von\nPrasteron (DHEA) gehandelt habe, jedoch nicht vorsätzlich.\n\n53. Deshalb handle es sich vorliegend um einen Verstoss gegen Art. 2.2. und 2.6 i.S.v. Art. 10.2.2\nDoping-Statut, weshalb vorbehältlich einer Reduktion der Sperre aufgrund fehlenden\ngroben Verschuldens, die nachfolgend überprüft wird, eine Sperre von zwei Jahren\nangezeigt sei.\n\n54. Eine mögliche Reduktion der Sperre aufgrund fehlenden groben Verschuldens ist in den\nArt. 10.6.1. und 10.6.2 Doping-Statut vorgesehen. Alle Reduktionen gemäss Art. 10.6.1\nDoping-Statut würden sich gegenseitig ausschliessen und seien alternativ. Vorliegend\nkönnte Art. 10.6.1.3 Doping-Statut zur Anwendung kommen. Begehe ein Freizeitsportler\neinen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen, der keine Missbrauchssubstanz betreffe,\nund könne der Freizeitsportler nachweisen, dass kein grobes Verschulden vorliege, bestehe\ndie Sanktion je nach Schwere des Verschuldens des Freizeitsportlers mindestens in einer\nVerwarnung ohne Sperre und höchstens in einer Sperre von zwei Jahren.\n\n55. Gemäss der Definition von Doping-Statut werde ein Athlet von SSI im Einzelfallbeurteilung\nals Freizeitsportler qualifiziert. Ausgenommen davon seien jedoch Athleten, die im Zeitraum\nvon fünf Jahren vor einem Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen (i) ILA oder NLA\nwaren, (ii) ein Land bei einer internationalen Wettkampfveranstaltung in der für die\njeweilige Disziplin höchsten Kategorie vertreten haben oder (iii) einem Kontrollpool eines\ninternationalen Sportverbands oder einer Nationalen Anti-Doping-Organisation\nangehörten, deren Mitglieder Meldepflichten unterliegen.\n\n56. Die angeschuldigte Person sei per Definition keine Freizeitsportlerin. Bei ihr greife das im\nAnhang des Doping-Statuts bei der Definition des Begriffs «Freizeitsportlerin» festgehaltene\nAusschlusskriterium der International-Level-Athletin (ILA). Sie sei bis am 31. Dezember 2020\nInternational-Level-Athletin gewesen und damit könne sie frühestens nach Ablauf der\nfünfjährigen Wartefrist am 1. Januar 2026 als Freizeitsportlerin qualifiziert werden. Sie sei\nnicht als schutzbedürftige Person zu qualifizieren und könne nicht von einer Reduktion der\nSperre nach Art.10.6.1.3 des Doping-Statuts profitieren. Zudem könne Art. 10.6.1.3 des\nDoping-Statuts nur zur Anwendung kommen, wenn ein grobes Verschulden fehlt, was\nvorliegend nicht der Fall sei.\n\n57. Die angeschuldigte Person habe nicht nachweisen können, dass sie ohne grobes\nVerschulden bei der Bestellung bzw. der versuchten Anwendung vorgegangen sei und es\ngebe keine entlastenden subjektiven Faktoren, die eingreifen würden, um die Sperre auf 21\nMonate oder maximal auf 18 Monate zu reduzieren. Daher sei die angeschuldigte Person\nfür 24 Monate zu sperren.\n\n58. Das Verfahren vor der Disziplinarkammer respektive dem Schweizer Sportgericht sei über\nein Jahr lang hängig und deshalb sei es aus Sicht von SSI vertretbar, den Beginn der Sperre -\nfairerweise - in Anwendung von Art. 10.13.1 des Doping-Statuts rückwirkend auf das Datum\nder Benachrichtigung zu setzen bzw. ab dem 1. Juli 2023.\n\n12\n59. Gemäss dokumentierter Offenlegung ihrer Einkommensverhältnisse und in\nÜbereinstimmung mit Art. 10.12 des Doping-Statuts sei eine einkommensangemessene\nBusse von mindestens CHF 150.00 gegen die angeschuldigte Person auszusprechen.\n\n60. Nach Art. 10.10 des Doping-Statuts seien allfällige Wettkampfergebnisse der\nangeschuldigten Person seit dem Datum der Meldung der Zollstelle an SSI zu annullieren.\nDer Schweizerischer Verband für Pferdesport (neu Swiss Equestrian) sei dafür zuständig und\ndeshalb anzuweisen, dies durchzuführen.\n\n61. Jede Sanktionierung gehe gemäss Art. 10.15 des Doping-Statuts mit einer automatischen\nVeröffentlichung nach Art. 14.3 des Doping-Statuts einher. Die Veröffentlichung bestehe aus\nzwei Teilen. Einerseits werde der Name der angeschuldigten Person auf der Liste der\ngesperrten Personen aufgeführt und andererseits werde über den Fall öffentlich berichtet.\n\nB. Die Position der angeschuldigten Person\n\n"}