{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-07-01", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-39_2025-07-01.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-39---Entscheide-vom-19-06-und-01-07-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "4aabdc59c99f0bfb9d5a065f429d7f6b"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:51", "Checksum": "a0509054e3ccd6c8fa97e66c86aad71b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 01.07.2025 SSG 2024/DO/39\n\n37. Am 28. Oktober 2022 meldete die Zollstelle Zürich-Flughafen, dass im Rahmen einer\nPostkontrolle eine an die angeschuldigte Person adressierte Briefpostsendung mit 250\nTabletten DHEA 25 mg zurückbehalten wurde.\n\n38. Aus dem persönlichen Geltungsbereich und Art. 5.2.1 Doping-Statut gehe hervor, dass die\nBestimmungen des Doping-Statuts für Athleten gelten, die einem Swiss Olympic\nangeschlossenen Verband oder einem letzterem angeschlossenen Verein beziehungsweise\nClub angehören, von einem solchen Verband oder Verein beziehungsweise Club lizenziert\nsind oder an Wettkämpfen teilnehmen, die unter dem Patronat von Swiss Olympic oder\neines der vorgenannten Verbände, Vereine oder Clubs durchgeführt oder organisiert\nwerden.\n\n39. Im vorliegenden Fall habe die angeschuldigte Person eine regionale Springlizenz beim\nSchweizerischen Verband für Pferdesport und nehme an Turnieren teil. Sie sei zudem\nMitglied beim B.________, der bei einem Mitgliederverband des Schweizerischen Verbands\nfür Pferdesport angeschlossen sei. Folglich falle die angeschuldigte Person aufgrund der\nvorstehenden Ausführungen unter den Geltungsbereich des Doping-Statuts.\n\n40. Im Schlussvortrag anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. März 2025 führte die\nAntragstellerin aus, dass die Unterstellung der angeschuldigten Person zu den Anti-Doping\nBestimmungen nicht bestritten sei.\n\n41. Die auf Basis von Art. 4 Doping-Statut erlassenen Dopingliste 2022 führe Prasteron (DHEA)\nin der Substanzklasse der Anabolika in der Kategorie der anabol androgenen Steroide auf\n(siehe S1 Ziff. 1 der Dopingliste 2022). Damit sei diese Substanz in sämtlichen Sportarten\njederzeit verboten, d.h. sowohl im als auch ausserhalb des Wettkampfes. lm Übrigen sei\nPrasteron (DHEA) eine nicht-spezifische Substanz (Art. 4.2.2 Doping-Statut).\n\n42. Gemäss Art. 2.2 Doping-Statut stelle der Gebrauch bzw. die Anwendung oder der Versuch\nder Anwendung einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode seitens eines\nAthleten einen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen dar. Es sei ausreichend, dass\ndie verbotene Substanz oder die verbotene Methode angewendet oder ihre Anwendung\nversucht würde, um einen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen zu begehen.\nDie Anwendung werde als die Verwendung, Aufnahme, lnjektion, Einnahme oder das\nAuftragen auf etwelche Art und Weise einer verbotenen Substanz oder Methode definiert\n(Anhang Doping-Statut, Definitionen). Der Versuch werde als vorsätzliches Verhalten, das\neinen wesentlichen Schritt im geplanten Verlauf einer Handlung darstelle, die auf einen\n\n10\nVerstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen abzielt, definiert (Anhang Doping-Statut,\nDefinitionen). Dies vorausgesetzt, stelle der alleinige Versuch, einen Verstoss zu begehen,\nnoch keinen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar, wenn die Person von dem\nVersuch absehe, bevor Dritte, die nicht an dem Versuch beteiligt sind, davon erfahren\nwürden.\n\n43. Gemäss dem Kommentar zu Art. 2.2 Doping-Statut könne die Anwendung, bzw. der Versuch\nder Anwendung einer verbotenen Substanz durch andere zuverlässige Mittel nachgewiesen\nwerden. Als solche «andere zuverlässige Mittel» gelten beispielsweise ein Geständnis durch\neinen Athleten sowie Belege wie eine verwaltungsrechtliche Verfügung.\n\n44. Dass die angeschuldigte Person Prasteron (DHEA) bestellt habe, sei verwaltungsrechtlich\nrechtskräftig erstellt. Zudem habe sie dies im vorliegenden Verfahren mehrmals bestätigt.\nSie habe DHEA bestellt, offenbar um die Wirkungen ihrer Wechseljahre zu lindern. Damit\nhabe die angeschuldigte Person die Anwendung einer verbotenen Substanz zugegeben und\nin Übereinstimmung mit Art. 2.2 Doping-Statut liege ein Verstoss gegen die Anti-Doping-\nBestimmungen vor.\n\n45. Gemäss Art. 2.6 Doping-Statut stelle der Besitz von jeglichen verbotenen Substanzen durch\neinen Athleten während eines Wettkampfes beziehungsweise ausserhalb von Wettkämpfen\neinen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen dar. Jedoch könne der Athlet den\nBesitz durch eine Ausnahmebewilligung (nachfolgend: ATZ) oder durch eine andere\nannehmbare Erklärung begründen.\n\n46. Die Definition des Begriffes Besitz in Anhang zum Doping-Statut stelle fest, dass der Kauf\n(auch auf elektronischem und anderem Wege) einer verbotenen Substanz oder einer\nverbotenen Methode als Besitz durch die Person gelte, die den Kauf tätige. lm\ndazugehörigen Kommentar werde präzisiert, dass schon allein der Kauf eines verbotenen\nStoffes Besitz darstelle, selbst wenn das Produkt beispielsweise nicht ankomme, von jemand\nanderem angenommen oder an die Adresse eines Dritten geliefert werde.\n\n47. Wie bereits dargelegt, habe die angeschuldigte Person den Kauf von Prasteron (DHEA) und\ndamit sinngemäss auch den Besitz zugegeben. ln Übereinstimmung mit Art. 2.6 Doping-\nStatut liege somit ein Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen vor.\n\n48. Gemäss Art. 10.2.2 Doping-Statut betreffe der Verstoss gegen Art. 2.1, 2.2 oder 2.6 Doping-\nStatut keine spezifische Substanz (wie vorliegend), müsse der Athlet nachweisen können,\ndass der Verstoss nicht vorsätzlich begangen worden sei, so dass eine Sperre von zwei Jahren\nin Betracht kommen könne.\n\n"}