{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-07-01", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-39_2025-07-01.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-39---Entscheide-vom-19-06-und-01-07-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "4aabdc59c99f0bfb9d5a065f429d7f6b"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:51", "Checksum": "a0509054e3ccd6c8fa97e66c86aad71b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 01.07.2025 SSG 2024/DO/39\n\n29. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Januar 2025 bestätigte der Direktor der Stiftung\nSchweizer Sportgericht den Erhalt der Stellungnahme der SSI vom 16. Januar 2025. Den\nParteien wurde eine Frist von 10 Arbeitstagen, d.h. bis zum 11. Februar 2025, zur Stellung\nvon kurz begründeten Ergänzungsbegehren angesetzt. Den Parteien wurde nochmals\nmitgeteilt, dass das Gericht gemäss Art. 20 VerfRegl einen Zirkularentscheid fällen und auf\ndie Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, sofern sich die Parteien\nbei klaren Verhältnissen damit einverstanden erklären. SSI habe in ihrer Stellungnahme vom\n16. Januar 2025 ihre Zustimmung erteilt. Die angeschuldigte Person wurde eingeladen, ihre\nZustimmung zu einem solchen Verfahren bis zum 4. Februar 2025 an das Schweizer\nSportgericht zu erteilen. Dem Gericht stehe es auch bei Einverständnis beider Parteien frei,\ndennoch eine Hauptverhandlung anzusetzen und durchzuführen. Dem vorsitzenden Richter\nwurde die Leitung des Verfahrens übertragen.\nDa die nationale Sportorganisation innert der Frist von 10 Arbeitstagen, d.h. bis am 8. Januar\n2025, sich nicht hat vernehmen lassen und damit auf die Parteistellung verzichtet hat, wurde\nihr der Zugang zu den Akten per sofort verwehrt.\n\n30. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Februar 2025 bestätigte das Schweizer\nSportgericht den Erhalt der Eingabe der angeschuldigten Person vom 5. Februar 2025 sowie\nvon SSI vom 11. Februar 2025 und teilte den Parteien mit, dass das Gericht entscheiden\nhabe, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Einzelheiten würden in einer separaten\nVerfahrensverfügung erlassen. Den Parteien wurden zwei Daten vorgeschlagen und\naufgefordert, bis zum 20. Februar 2025 ihre Verfügbarkeit mitzuteilen.\n\n8\n31. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Februar 2025 bestätigte das Schweizer\nSportgericht den Erhalt der Eingabe der angeschuldigten Person vom 17. Februar 2025\nsowie von SSI vom 14. Februar 2025. Des Weiteren wurden die Parteien zur\nHauptverhandlung am 20. März 2025 um 09.00 Uhr in Form einer Videokonferenz\nvorgeladen. Ausserdem wurden die Parteien unter anderem über den Ablauf der\nVerhandlung sowie über die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens und über die\nAufzeichnung der Verhandlung informiert.\n\n32. Am 20. März 2025 fand die Hauptverhandlung per Videokonferenz statt. Das Gericht wurde\nwährend der gesamten Verhandlung von Laura Wolf, Case Managerin am Sekretariat der\nStiftung Schweizer Sportgericht, unterstützt. Ausserdem nahmen an der Verhandlung SSI,\nvertreten durch Laura van Tiel, und die angeschuldigte Person teil.\n\n33. Beide Parteien hatten die Gelegenheit, ihre Ausführungen und Argumente vorzutragen und\ndie Fragen des Gerichts zu beantworten. SSI verwies auf die bisherigen Eingaben und stellte\nfolgende finale Rechtsbegehren:\n\n1. Es sei ein Verstoss gegen die Art. 2.2 und 2.6 des Doping-Statuts festzustellen,\nbegangen durch A.________ am 28. Oktober 2022.\n\n2. A.________ sei für zwei Jahre zu sperren.\n\n3. Es sei eine einkommensabhängige Busse von zumindest CHF 150.00 gegen\nA.________ auszusprechen.\n\n4. Die allfälligen Wettkampfereignisse (recte: Wettkampfergebnisse) von\nA.________ seit dem 28. Oktober 2022 seien mit allen daraus entstehenden\nKonsequenzen, einschliesslich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und\nPreisen zu annullieren.\n\n5. Die Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen.\nEventualiter: Es seien Swiss Sport Integrity keine Verfahrenskosten\naufzuerlegen.\n\n6. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der\nHauptverhandlung sei zu Gunsten von Swiss Sport Integrity ein durch\nA.________ zu begleichender Ersatz der Parteikosten in der Höhe von CHF\n750.00 zu sprechen.\nEventualiter: Es seien keine Parteikosten zu Lasten von Swiss Sport Integrity zu\nsprechen.\n\nSSI reichte zudem die beiden Parteivorträge zu den Akten.\n\nDie angeschuldigte Person verwies insbesondere auf die Stellungnahme vom 5. März 2024\nund bestätigte sinngemäss die darin gestellten Rechtsbegehren.\n\n34. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 genehmigte der Direktor des Schweizer Sportgerichts\nden Antrag des vorsitzenden Richters um Verlängerung des Verfahrens im Sinne von Art. 19\nAbs. 3 VerfRegl um einen Monat bis zum 19. Mai 2025. Diese Frist wurde mit Verfügung vom\n19. Mai 2025, auf Antrag des vorsitzenden Richters, nochmals um einen Monat verlängert.\n\n9\nIII. Positionen der Parteien\n35. Dieser Abschnitt des Entscheids enthält keine abschliessende Auflistung der Vorbringen und\nBehauptungen der Parteien, sondern eine Zusammenfassung des Inhalts der wichtigsten\nArgumente der Parteien. Bei der Prüfung und Entscheidung über die Anträge der Parteien\nin diesem Entscheid hat das Gericht alle von den Parteien vorgebrachten Argumente und\nBeweise berücksichtigt und sorgfältig geprüft, einschliesslich der Behauptungen und\nArgumente, die in diesem Abschnitt des Entscheids oder in der nachstehenden Erörterung\nder Ansprüche nicht explizit erwähnt werden.\n\nA. Die Position der Antragstellerin\n\n36. Die Vorbringen der Antragstellerin gemäss ihren schriftlichen Eingaben und mündlichen\nAusführungen anlässlich der Hauptverhandlung lassen sich im Wesentlichen wie folgt\nzusammenfassen.\n\n"}