{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-07-01", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-39_2025-07-01.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-39---Entscheide-vom-19-06-und-01-07-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "4aabdc59c99f0bfb9d5a065f429d7f6b"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:51", "Checksum": "a0509054e3ccd6c8fa97e66c86aad71b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 01.07.2025 SSG 2024/DO/39\n\n 5. Die allfälligen Wettkampfereignisse (recte: Wettkampfergebnisse) von\nA.________ seit dem 28. Oktober 2022 seien mit allen daraus entstehenden\nKonsequenzen, einschliesslich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und\nPreisen zu annullieren.\n\n6. Die Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen.\n\n6\nEventualiter: Es seien der Stiftung Swiss Sport Integrity keine Verfahrenskosten\naufzuerlegen.\n\n7. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der\nHauptverhandlung sei zu Gunsten von Swiss Sport Integrity ein durch\nA.________ zu begleichender Ersatz der Parteikosten in der Höhe von CHF\n750.00 zu sprechen.\nEventualiter: Es seien keine Parteikosten zu Lasten der Stiftung Swiss Sport\nIntegrity zu sprechen.\n\nB. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht\n\n25. Die DK hat ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss des Sportparlaments von Swiss Olympic\nam 30. Juni 2024 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss gehen sämtliche Kompetenzen der\nDK an die Stiftung Schweizer Sportgericht über.\n\n26. Mit Eröffnungsverfügung des Direktors Stiftung Schweizer Sportgericht vom 19. Dezember\n2024 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Verfahren mit sofortiger Wirkung von der\nStiftung Schweizer Sportgericht übernommen werde. Die Disziplinarkammer des Schweizer\nSports habe ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss vom 24. November 2023 des\nSportparlaments von Swiss Olympic am 30. Juni 2024 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss\ngehen sämtliche Kompetenzen der bisherigen Disziplinarkammer an die Stiftung Schweizer\nSportgericht über (Art. 29 des Reglements betreffend das Verfahren vor dem Schweizer\nSportgericht vom 1. Juli 2024 [im Folgenden: \"VerfRegl\"]).\n\n27. Der Direktor Stiftung Schweizer Sportgericht teilte den Parteien in der Eröffnungsverfügung\nvom 19. Dezember 2024 ausserdem die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammer\nsowie die Sprache des vorliegenden Verfahrens mit. Darüber hinaus wurden den Parteien\ndie Verfahrensakten zur Verfügung gestellt und über die Kommunikationsmittel mit dem\nSchweizer Sportgericht sowie die Möglichkeit eines Beistands und die unentgeltliche\nRechtspflege informiert. Des Weiteren wurde dem Schweizerischen Verband für Pferdesport\nals nationaler Sportverband der angeschuldigten Person eine Frist von 10 Arbeitstagen\ngesetzt, um die Parteistellung in vorliegendem Verfahren beantragen zu können. Schliesslich\nwurden die Parteien darüber informiert, dass sie bis zum 16. Januar 2025 das Recht haben\nwürden, in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen sowie Anträge zu stellen.\nDie Parteien wurden ferner dazu eingeladen, ihre Zustimmung zu einem Zirkularentscheid\ngemäss Art. 20 VerfRegl ebenfalls bis zum 16. Januar 2025 abzugeben. Den Parteien wurde\nweiter mitgeteilt, dass der Entscheid gemäss dem VerfRegl unter Berücksichtigung der\nPersönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der Website des Schweizer Sportgerichts\npubliziert werde (Art. 23 Abs. 3 VerfRegl).\n\n28. Mit Datum vom 16. Januar 2025 unterbreitete SSI dem Schweizer Sportgericht eine\nStellungnahme mit folgenden Rechtsbegehren:\n\n1. Es sei ein Verstoss gegen die Art. 2.2 und 2.6 Doping-Statut 2021 von Swiss\nOlympic (Doping-Statut) festzustellen, begangen durch A.________ am 28.\nOktober 2022.\n\n2. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der\nHauptverhandlung sei A.________ für zwei Jahre zu sperren.\n\n7\n3. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der\nHauptverhandlung sei eine einkommensabhängige Busse von zumindest CHF\n150.- gegen A.________ auszusprechen.\n\n4. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der\nHauptverhandlung sei die Veröffentlichung durch Swiss Sport Integrity gemäss\nArt. 14.3 Doping-Statut 2021 von Swiss Olympic sowie Art. 34 Abs. 3 des\nBundesgesetzes über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport\nanzuordnen.\n\n5. Die allfälligen Wettkampfereignisse (recte: Wettkampfergebnisse) von\nA.________ seit dem 28. Oktober 2022 seien mit allen daraus entstehenden\nKonsequenzen, einschliesslich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und\nPreisen zu annullieren.\n\n6. Die Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen.\nEventualiter: Es seien Swiss Sport Integrity keine Verfahrenskosten\naufzuerlegen.\n\n7. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der\nHauptverhandlung sei zu Gunsten von Swiss Sport Integrity ein durch\nA.________ zu begleichender Ersatz der Parteikosten in der Höhe von CHF\n750.00 zu sprechen.\nEventualiter: Es seien keine Parteikosten zu Lasten von Swiss Sport Integrity zu\nsprechen.\n\nWeiter erklärte sich SSI mit der Durchführung eines Zirkularverfahrens einverstanden.\n\n"}