{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-07-01", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-39_2025-07-01.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-39---Entscheide-vom-19-06-und-01-07-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "4aabdc59c99f0bfb9d5a065f429d7f6b"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:51", "Checksum": "a0509054e3ccd6c8fa97e66c86aad71b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 01.07.2025 SSG 2024/DO/39\n\n 4\nRechtsanwalt und Notar Benvenuto Savoldelli, Vizepräsident der Disziplinarkammer, als\nVorsitzenden ein und teilte mit, dass die weitere Zusammensetzung der Disziplinarkammer\nzu einem späteren Zeitpunkt verfügt werde. A.________ wurde im Weiteren gemäss Art. 4\nAbs. 1 des Reglements betreffend das Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer\nSports eine Frist gesetzt bis am 22. Januar 2024 zur Einreichung einer schriftlichen\nStellungnahme und zum Stellen von Anträgen, insbesondere zur Sanktionsfrage, zur\nOffenlegung ihrer Einkommensverhältnisse für die Jahre 2018 bis 2023, beispielsweise unter\nVorlage der entsprechenden Steuererklärungen und Bankauszüge und zur Geltendmachung\neines allfälligen Ablehnungs- resp. Ausstandsgrundes gegen den Vorsitzenden. Schliesslich\ngab die DK dem Schweizerischen Verband für Pferdesport durch Zustellung einer Kopie der\nVerfügung Kenntnis von der Verfahrenseröffnung und machte u. a. weitere Ausführungen\nzur Parteistellung. Auch SSI wurde Frist zur Geltendmachung eines allfälligen Ablehnungsresp. Ausstandsgrundes gegen den Vorsitzenden gesetzt.\n\n17. Mit Email vom 22. Januar 2024 teilte der Schweizerischer Verband für Pferdesport mit, dass\nkeine Beteilung verlangt werde. Im Weitern wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die\nangeschuldigte Person als Freizeitsportlerin einzustufen sei.\n\n18. Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 ersuchte die angeschuldigte Person bzw. deren\nRechtsvertretung um Fristerstreckung bis zum 21. Februar 2024.\n\n19. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 wurde das Fristerstreckungsgesuch bewilligt.\n\n20. Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 ersuchte die angeschuldigte Person bzw. deren\nRechtsvertretung um erneute Fristerstreckung bis zum 5. März 2024.\n\n21. Mit Verfügung vom 24. Februar 2024 wurde das Fristerstreckungsgesuch bewilligt.\n\n22. Mit Eingabe vom 5. März 2024 nahm Rechtsanwältin Ursula Engelberger-Koller im Namen\nder angeschuldigten Person Stellung mit folgenden Rechtsbegehren:\n\n1. Das vorliegende Verfahren gegen die Angeschuldigte sei einzustellen, sofern\ndarauf einzutreten ist.\n\n2. Eventualiter sei die Angeschuldigte vom Vorwurf des Verstosses gegen Anti-\nDoping-Bestimmungen (Art. 2.2 und 2.6 des Doping Statut 2021 von Swiss\nOlympic) freizusprechen und von einer Bestrafung abzusehen.\n\n3. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Stiftung Swiss Sport Integrity\nzurückzuweisen, damit diese einen Entscheid im Resultatmanagement\nerlassen kann.\n\n4. Subeventualiter sei\n\n4.1 von einer Sperre abzusehen und eine Verwarnung auszusprechen oder\ndie Sperre angemessen zu reduzieren;\n\n4.2 von einer einkommensabhängigen Busse gegen die Angeschuldigte\nabzusehen oder zu reduzieren;\n\n5\n4.3 von einer Veröffentlichung durch Swiss Sport Integrity gemäss Art. 14.3\nDoping-Statut sowie Art. 34 abs. 3 des Bundegesetzes über die\nInformationssysteme des Bundes im Bereich Sport abzusehen oder die\nVeröffentlichung ohne Namen der Angeschuldigten vorzunehmen;\n\n4.4 von einer Annullation allfälliger Wettkampfereignisse (recte:\nWettkampfergebnisse) der Angeschuldigten mit allen daraus\nentstehenden Konsequenzen, einschliesslich der Aberkennung von\nMedaillen, Punkten und Preisen sei abzusehen.\n\n5. Das Verfahren sei in deutscher Sprache zu führen.\n\n6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST und Auslagen) zu Lasten\nder Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI).\n\n23. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 gab die DK SSI von der Stellungnahme der angeschuldigten\nPerson Kenntnis. Es wurde im Weiteren mitgeteilt, dass die Voruntersuchung als vollständig\nerachtet und geschlossen werde. Den Parteien wurde Frist bis am 28. Juni 2024 zur Stellung\nvon kurz begründeten Ergänzungsbegehren resp. zur Einreichung einer Replik gesetzt. Des\nWeiteren wurde mitgeteilt, dass nach Ablauf der Frist die DK entweder zur mündlichen\nVerhandlung laden und die Zusammensetzung der Kammer bekanntgeben oder das\nvorliegende Verfahren zur weiteren Beurteilung an das neue Schweizer Sportgericht\nüberwiesen werde, das per 1. Juli 2024 seine Tätigkeit aufnehmen wird.\n\n24. Mit Datum vom 27. Juni 2024 unterbreitete SSI der DK eine Replik mit folgenden\nRechtsbegehren:\n\n1. Es sei ein Verstoss gegen die Art. 2.2 und 2.6 Doping-Statut 2021 von Swiss\nOlympic festzustellen, begangen durch A.________ am 28. Oktober 2022.\n\n2. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der\nHauptverhandlung sei A.________ für zwei Jahre zu sperren.\n\n3. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der\nHauptverhandlung sei eine einkommensabhängige Busse von zumindest CHF\n150.- gegen A.________ auszusprechen.\n\n4. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der\nHauptverhandlung sei die Veröffentlichung durch Swiss Sport Integrity gemäss\nArt. 14.3 Doping-Statut sowie Art. 34 abs. 3 des Bundegesetzes über die\nInformationssysteme des Bundes im Bereich Sport anzuordnen.\n\n"}