{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-07-01", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-39_2025-07-01.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-39---Entscheide-vom-19-06-und-01-07-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "4aabdc59c99f0bfb9d5a065f429d7f6b"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 01.07.2025 SSG 2024/DO/39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:51", "Checksum": "a0509054e3ccd6c8fa97e66c86aad71b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 01.07.2025 SSG 2024/DO/39\n\n13. Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 nahm Rechtsanwältin Ursula Engelberger-Koller im Namen\nder angeschuldigten Person Stellung. Sie erörterte, weshalb die angeschuldigte Person als\nFreizeitsportlerin zu qualifizieren sei. Im Weiteren führte sie aus, dass die angeschuldigte\nPerson auf Empfehlung einer Kollegin DHEA bestellt habe, mit der Hoffnung, dass diese\nSubstanz gegen ihre Wechseljahrbeschwerden wirken würden. Sie habe nie den Vorsatz\ngehabt, durch die Einnahme ihre Leistung als Amateurspringreiterin zu steigern. Die\nDosierung von 25 mg DHEA pro Kapsel sei zudem nicht zur Steigerung der Leistung einer\nReiterin geeignet. Für die Verstösse gegen das Doping-Statut fehle der Vorsatz. SSI wurde\nersucht, vollumfänglich von allen Sanktionen abzusehen.\n\nB. Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports\n\n14. Mit Datum vom 5. Juli 2023 unterbreitete SSI der Disziplinarkammer des Schweizer Sports\n(DK) einen Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahren mit folgenden Rechtsbegehren:\n\n1. Es sei durch die Disziplinarkammer in Feststellung ihrer Zuständigkeit ein\nVerfahren gegen A.________ zu eröffnen.\n\n2. Das [Verfahren] sei in Übereinstimmung mit Ziff. 1 der vorliegenden\nRechtsbegehren in deutscher Sprache zu führen.\n\n3. Es sei ein Verstoss gegen die Art. 2.2 und 2.6 des Doping-Statut 2021 von Swiss\nOlympic (Doping-Statut) festzustellen, begangen durch A.________ am 28.\nOktober 2022.\n\n4. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der\nHauptverhandlung sei A.________ für zwei Jahre zu sperren.\n\n3\n5. A.________ sei aufzufordern, ihre Einkommensverhältnisse für die Jahre 2018\nbis 2023 dokumentiert offenzulegen.\n\n6. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der\nHauptverhandlung sei eine einkommensabhängige Busse gegen A.________\nauszusprechen.\n\n7. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der\nHauptverhandlung sei die Veröffentlichung durch Swiss Sport Integrity gemäss\nArt. 14.3 Doping-Statut sowie Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die\nInformationssysteme des Bundes im Bereich Sport anzuordnen.\n\n8. Die allfälligen Wettkampfereignisse (recte: Wettkampfergebnisse) von\nA.________ seit dem 28. Oktober 2022 seien mit allen daraus entstehenden\nKonsequenzen, einschliesslich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und\nPreisen zu annullieren.\n\n9. Die Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen.\nEventualiter: Es seien Swiss Sport Integrity keine Verfahrenskosten\naufzuerlegen.\n\n10. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der\nHauptverhandlung sei zu Gunsten von Swiss Sport Integrity ein durch\nA.________ zu begleichender Ersatz der Parteikosten in der Höhe von CHF\n750.00 zu sprechen.\nEventualiter: Es seien keine Parteikosten zu Lasten von Swiss Sport Integrity\nzu sprechen.\n\n11. Es sei A.________ Frist zur Einreichung einer begründeten Stellungnahme inkl.\nRechtsbegehren einzuräumen, dies mit Möglichkeit für Swiss Sport Integrity zu\nreplizieren.\n\n15. Mit Datum vom 12. Juli 2023 unterbreitete SSI der DK ein Addendum zum Antrag auf\nEröffnung eines Disziplinarverfahrens vom 5. Juli 2023 und reichte gleichzeitig das Email der\nFédération Equestre Internationale vom 12. Juli 2023 ein. Darin wird mitgeteilt, dass\nA.________ zwischen dem 28. Oktober 2017 und dem 31. Dezember 2020 als International-\nLevel-Athletin zu qualifizieren sei. SSI passte die Ausführungen in den Rz. 34 und 35 des\nAntrages auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens vom 5. Juli 2023 insofern an, als\nA.________ im Zeitraum von fünf Jahren vor dem Verstoss eine International-Level-Athletin\nwar, weshalb sie nicht als Freizeitsportlerin durch SSI qualifiziert werden kann.\n\n16. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 nahm und gab die DK vom Antrag von SSI vom 5. Juli\n2023 und vom Addendum vom 12. Juli 2023 Kenntnis, eröffnete gegen A.________ ein\nVerfahren wegen möglichen Verstosses gegen Art. 2.2 und/oder Art. 2.6 des Doping-Statuts\nvon Swiss Olympic in der Fassung vom 26. November 2021, in Kraft per 1. Januar 2022\n(Anwendung oder versuchte Anwendung einer verbotenen Substanz oder Methode resp.\nBesitz einer verbotenen Substanz oder von Hilfsmitteln zur Anwendung einer verbotenen\nMethode [250 Tabletten DHEA 25 mg]), begangen am 28. Oktober 2022 anlässlich\nPostkontrolle durch die Zollstelle Zürich-Flughafen. Mit gleicher Verfügung setzte die DK\n\n"}