112. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid über die Kosten des Verfahrens. 113. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls sowie der vergleichsweise geringen sachlichen und rechtlichen Komplexität und der Tatsache, dass keine mündliche Hauptverhandlung stattfand, werden die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 500 festgelegt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht kostendeckend ist.