109. Die Dopingkontrollkosten werden bei einem abnormalen Befund dem fehlbaren Athleten überbürdet. Als Dopingkontrollkosten gelten die Analysekosten, die Versandkosten der Dopingprobe, die Personal- und Materialkosten für die Probeerhebung sowie sämtliche belegbaren Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der Probeerhebung stehen (Art. 22.2 Doping-Statut). 110. Die von SSI angegebenen Kontrollkosten in Höhe von CHF 500 erscheinen angemessen. Die dazugehörigen Analysekosten von CHF 646.20 sind belegt. 111. Folglich sind A._____ die Gesamtkosten von CHF 1'146.20 aufzuerlegen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten