108. Aus der in der SpoFöV verankerten Transparenzpflicht5 folgt, dass das Schweizer Sportgericht seine Entscheide grundsätzlich veröffentlichen muss. Diese Verpflichtung wird durch Art. 23 Abs. 3 VerfRegl konkretisiert, wonach Entscheide unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen auf der Webseite des Schweizer Sportgerichts publiziert werden. 5. Überbürdung von Dopingkontrollkosten