107. Darüber hinaus sind auch die Bestimmungen der SpoFöV zur Veröffentlichung der Entscheide des Schweizer Sportgerichts zu beachten. Das Schweizer Sportgericht fungiert als Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g SpoFöV und ist in dieser Funktion unabhängig von SSI (Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SpoFöV). Es erlässt die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Organisations- und Verfahrensbestimmungen und publiziert die geltenden Regelungen auf seiner Internetseite (Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1 SpoFöV).