105. Über die konkreten Auswirkungen dieser Feststellungen auf die Veröffentlichung des Entscheids verfügt das Schweizer Sportgericht nicht. Diese ergeben sich unmittelbar aus den geltenden Bestimmungen, insbesondere dem Doping-Statut sowie Art. 34 Abs. 3 IBSG. Aufgrund dieser fehlenden Kompetenz kann das Schweizer Sportgericht weder über das Begehren der Antragstellerin zur Veröffentlichung des Entscheids befinden noch SSI diesbezüglich eine Anweisung erteilen. 4 Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport vom 19. Juni 2015, SR 415.1 (IBSG).