98. Folglich entscheidet das Schweizer Sportgericht, ihm zusätzlich zur Sperre eine Geldbusse in Höhe von CHF 200 aufzuerlegen. 12 4. Öffentliche Berichterstattung 99. Die Antragstellerin hat die Anordnung einer Veröffentlichung gemäss Art. 14.3 Doping- Statut sowie Art. 34 Abs. 3 IBSG4 beantragt.