96. Nach Angaben von A._____ habe er seine sportliche Karriere nach dem positiven Dopingtest beendet, sodass eine blosse Sperre im vorliegenden Fall nicht zielführend erscheint. 97. Bei der Bemessung der Geldbusse ist grundsätzlich die finanzielle Situation der angeschuldigten Person zu berücksichtigen. Angesichts der im Verfahren vor der DK vorgelegten Unterlagen sowie der konkreten Umstände des Einzelfalls erachtet das Schweizer Sportgericht es als angemessen, die Geldbusse am unteren Ende des Sanktionsrahmens festzusetzen. Daher wurde darauf verzichtet, von A._____ aktualisierte Nachweise über seine Vermögensverhältnisse einzufordern.