91. Gemäss der derzeit geltenden Verfahrensordnung muss ein begründeter Entscheid in der Regel innerhalb von vier Monaten nach Verfahrenseröffnung ergehen (Art. 19 Abs. 3 VerfRegl). Diese Frist sollte im vorliegenden Fall mutatis mutandis angewendet werden, um den Beginn der Sperre festzulegen. Konsequenterweise hätte A._____ spätestens am 8. Januar 2024 einen begründeten Entscheid erhalten müssen, sofern für die DK dieselben Verfahrensfristen wie für das Schweizer Sportgericht gelten. 92. Das Schweizer Sportgericht entscheidet daher, die gegen A._____ verhängte Sperre auf den 8. Januar 2024 vorzuverlegen.