88. Grundsätzlich beginnt eine Sperre wegen Verstosses gegen die Anti-Doping-Bestimmungen mit dem Tag des Entscheids des Schweizer Sportgerichts. Bei erheblichen Verzögerungen im Disziplinarverfahren, die der Athlet nachweislich nicht zu vertreten hat, kann das Schweizer Sportgericht den Beginn der Sperre auf ein früheres Datum vorverlegen, das bis zum Tag der Probenahme zurückreichen kann (Art. 10.13.1 Doping-Statut). 89. Die DK erhielt den Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens am 4. Juli 2023 und eröffnete das Disziplinarverfahren am 8. September 2023. Seit dem Eingang der