83. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass A._____ nach eigenen Angaben niemals eine Schulung zu Doping und ATZ absolviert hat. 84. Angesichts der obigen Ausführungen ist das Verhalten von A._____ als grobe Fahrlässigkeit zu werten. 85. Da im vorliegenden Fall die Voraussetzungen von Art. 10.2.1.2 Doping-Statut nicht erfüllt sind, ist gemäss Art. 10.2.2 Doping-Statut eine zweijährige Sperre auszusprechen. Die Anwendung von Art. 10.2.4.1 Doping-Statut kommt in casu nicht in Betracht, da die von A._____ eingenommene verbotene Substanz keine "Missbrauchssubstanz" im Sinne der Dopingliste 2023 darstellt.