81. Er erklärte, im Februar 2023 über keine ärztliche Verschreibung für das betreffende Medikament verfügt zu haben, da sein Kardiologe bis Oktober 2023 nicht verfügbar gewesen sei. Auf Nachfrage von SSI konnte A._____ jedoch keine überzeugende Erklärung dafür liefern, warum er nicht einen anderen Kardiologen konsultiert hatte. 82. Zudem bleibt festzuhalten, dass A._____ nicht nachgewiesen hat, dass die Voraussetzungen nach Art. 4.2 ABATZ erfüllt gewesen wären, selbst wenn er eine ATZ rechtzeitig beantragt hätte.