77. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das abnorme Analyseresultat auf die Einnahme von Blutdruckmedikamenten durch A._____ zurückzuführen ist. Diese Einnahme stand im Zusammenhang mit dem Rückfall eines bereits 2018 diagnostizierten gesundheitlichen Problems. Er hat Bilder der Verpackungen der eingenommenen Medikamente vorgelegt und konnte plausibel darlegen, wie die verbotene Substanz in seinen Organismus gelangte. Die Antragstellerin konnte nicht mit dem erforderlichen Beweismass (vgl. Art. 3.1.1 Doping-Statut) darlegen, dass A.___