76. Der in Art. 2 Doping-Statut verwendete Begriff "vorsätzlich" wird als ein Verhalten des Athleten definiert, bei dem er wusste, dass es einen Verstoss gegen die Anti-Doping- Bestimmungen darstellt bzw. dass ein hohes Risiko besteht, dass dieses Verhalten einen Verstoss darstellen oder zu einem solchen führen könnte, und er dieses Risiko bewusst einging (Art. 10.2.3 Doping-Statut).