72. Als Sanktionen hat die Antragstellerin eine zweijährige Sperre, eine einkommensabhängige Geldbusse sowie eine Veröffentlichung beantragt. 73. Zudem wurde beantragt, der angeschuldigten Person die angefallenen Dopingkontroll- und Analysekosten in Höhe von CHF 1'146.20 zu überbürden. 1. Sperre 74. Die Dauer der Sperre für einen erstmaligen Verstoss gegen Art. 2.1 Doping-Statut ist in Art. 10.2 Doping-Statut festgelegt. 75. Gemäss Art. 10.2.1.2 Doping-Statut beträgt die Sperre für spezifische Substanzen wie Indapamid vier Jahre, sofern SSI nachweist, dass der Verstoss vorsätzlich begangen wurde.