70. Gemäss Art. 10.2 Doping-Statut ist für Verstösse gegen Art. 2.1, 2.2 und 2.6 Doping-Statut die gleiche Sanktion vorgesehen. Das Vorhandensein einer verbotenen Substanz umfasst auch deren Anwendung und Besitz. Entsprechend sind die "Anwendung" und der "Besitz" einer verbotenen Substanz bei einem erwiesenen Verstoss gegen Art. 2.1 Doping-Statut miterfasst. 71. Im vorliegenden Fall erübrigt sich daher eine weitere Prüfung der Tatbestände nach Art. 2.2 und 2.6 Doping-Statut. D. Konsequenzen und Massnahmen