68. A._____ verfügte im vorliegenden Fall über keine ATZ und die Voraussetzungen für eine nachträgliche Beantragung gemäss Art. 4.1 und 4.3 ABATZ sind nicht erfüllt. Überdies hat er auf die Analyse der B-Probe verzichtet. 69. Durch den Nachweis von Indapamid in der Urinprobe der angeschuldigten Person vom 25. Februar 2023 (A-Probe) ist somit ein Verstoss gegen Art. 2.1 Doping-Statut erstellt. 4. Art. 2.2 bzw. 2.6 Doping-Statut (Anwendung bzw. Besitz einer verbotenen Substanz)