67. Das Vorhandensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker, die Anwendung, der Besitz oder die Verabreichung einer verbotenen Substanz oder Methode stellt keinen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen nach Art. 2 Doping-Statut dar, 9 wenn eine ATZ gemäss den Ausführungsbestimmungen zu Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken ("ABATZ") vorliegt oder ausgestellt werden kann (Art. 4.4 Doping- Statut und Art. 4 ABATZ).