66. Gemäss Art. 2.1 Doping-Statut stellt das Vorhandensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in einer Dopingprobe einen Verstoss gegen die Anti-Doping- Bestimmungen dar. Nach Art. 2.1.1 Doping-Statut ist es dabei nicht erforderlich, dass dem Athleten ein Verschulden – etwa in Form von Vorsatz, Fahrlässigkeit oder bewusster Anwendung – nachgewiesen wird, um einen Verstoss gemäss Art. 2.1 Doping-Statut festzustellen.