65. Nach der geltenden verschuldensunabhängigen Haftung des Athleten stellt bereits das blosse Vorhandensein einer verbotenen Substanz einen Verstoss gegen Art. 2.1.1 Doping- Statut dar. Gemäss Art. 2.1.2 Doping-Statut gilt das Vorhandensein einer verbotenen Substanz in der A-Probe eines Athleten als ausreichender Nachweis eines Verstosses nach Art. 2.1, wenn der Athlet auf die Analyse der B-Probe verzichtet und diese nicht analysiert wird. 3. Art. 2.1 Doping-Statut (Vorhandensein einer verbotenen Substanz)