63. Liegt die Beweislast für den Gegenbeweis bezüglich einer zu widerlegenden Vermutung oder für den Nachweis aussergewöhnlicher Tatsachen oder Umstände bei der angeschuldigten Person, so besteht die Anforderung an das Beweismass in der Glaubhaftmachung (Art. 3.1.2 Doping-Statut). 64. Gemäss Art. 3.2 Doping-Statut können Tatsachen im Zusammenhang mit Verstössen gegen Anti-Doping-Bestimmungen durch jedes verlässliche Beweismittel, einschliesslich eines Geständnisses, bewiesen werden.