62. Gemäss Art. 3.1 Doping-Statut trägt SSI die Beweislast für Verstösse gegen die Anti-Doping- Bestimmungen. Das Beweismass besteht darin, dass SSI überzeugend darlegen kann, einen solchen Verstoss festgestellt zu haben. Dabei ist die Schwere der Behauptung zu berücksichtigen. Die Anforderungen an das Beweismass liegen in allen Fällen über der blossen Wahrscheinlichkeit, jedoch unterhalb eines Beweises, der jeden Zweifel ausschliesst.