57. Daher bleibt die Unterstellung von A._____ unter das Doping-Statut im vorliegenden Verfahren bestehen, selbst wenn er inzwischen kein Mitglied eines Swiss Olympic angeschlossenen Vereins mehr ist oder keine Lizenz mehr besitzt. Im Übrigen wurde seine Unterstellung unter das Doping-Statut nicht bestritten. 58. Basierend auf den obigen Ausführungen gelangt das Schweizer Sportgericht zum Schluss, dass A._____ dem Doping-Statut untersteht. 8 C. Verstösse gegen das Doping-Statut 1. Zu beurteilende potenzielle Verstösse gegen die Anti-Doping-Bestimmungen