55. Zudem unterzeichnete er am 20. August 2019 eine Doping-Unterstellungserklärung, in der er ausdrücklich anerkannte, dass die spezifischen Regelungen des Doping-Statuts sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen zu Ausnahmebewilligungen für therapeutische Zwecke für ihn verbindlich sind. 56. Tritt eine unter das Doping-Statut fallende Person nach der Benachrichtigung über einen potenziellen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen durch SSI oder nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens zurück, bleibt die jeweils zuständige Instanz bis zum Abschluss des Verfahrens zuständig (vgl. Doping-Statut, S. 4 [Persönlicher Geltungsbereich]).