53. Gemäss Definition des Doping-Statuts ist ein "Athlet" eine Person, die im Hinblick auf Wettkämpfe Sport betreibt oder an Wettkämpfen teilnimmt. Basierend auf den Vorbringen der Parteien und den dem Schweizer Sportgericht vorliegenden Informationen war A._____ zum Zeitpunkt der in diesem Verfahren relevanten Dopingprobe vom SHV lizenziert und hatte am 20. August 2019 eine Doping-Unterstellungserklärung unterzeichnet. 54. Aus den von der Antragstellerin dem Schweizer Sportgericht vorgelegten Verfahrensakten ergibt sich, dass A._____ im Jahr 2023 Mitglied des SHV war und über eine entsprechende Lizenz verfügte.