B. Unterstellung unter das Doping-Statut 52. Aus Art. 5.2.1 und dem persönlichen Geltungsbereich des Doping-Statuts geht hervor, dass dessen Bestimmungen für Athleten gelten, die einem Swiss Olympic angeschlossenen Verband oder einem diesem angeschlossenen Verein bzw. Club angehören oder von einem solchen Verband, Verein oder Club lizenziert sind. Zudem sind gemäss Art. 5.2.1 auch alle Teilnehmer an Wettkämpfen, die unter dem Patronat von Swiss Olympic oder eines der vorgenannten Verbände, Vereine oder Clubs durchgeführt oder organisiert werden, dem Doping-Statut unterstellt.