50. Bei nationalen Wettkampfveranstaltungen wird die Entnahme von Dopingproben primär durch SSI veranlasst (Art. 21 Abs. 2 lit. a SpoFöG i.V.m Art. 5.3.1 Doping-Statut). Das Resultatmanagement liegt in der Zuständigkeit von SSI, sofern sie den Athleten zuerst über einen potenziellen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen benachrichtigt (vgl. Art. 14.1.1 Doping-Statut) und den Verstoss weiterverfolgt hat (Art. 7.1.1 Doping-Statut). 51. Die Antragstellerin benachrichtigte A._____ mit Schreiben vom 20. April 2023 über einen potenziellen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen. Somit war SSI für das Resultatmanagement zuständig.