49. Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur rechtlichen Beurteilung und möglichen Sanktionierung der hier in Frage stehenden potenziellen Verstösse gegen das Doping-Statut zu bejahen. 3 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 (ZPO). 7 VI. Materielles A. Swiss Sport Integrity