47. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Falls ergibt sich zudem aus dem Beschluss des Sportparlaments von Swiss Olympic vom 24. November 2023 sowie aus dem Doping-Statut. Gemäss Art. 12.1 Doping-Statut beurteilt die DK Verstösse gegen die Anti-Doping-Bestimmungen durch Personen, die dem Doping-Statut unterstellt sind. Wie im Beschlussprotokoll zur 27. ordentlichen Versammlung des Sportparlaments vom 24. November 2023 unter Traktandum 9 festgehalten wurde, sind die Änderungen der Statuten gutgeheissen worden. Damit sind sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht übergegangen.