45. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit. Gemäss Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (Version mit Inkrafttreten am 1. Juli 2024) ist die Sanktionierung potenzieller Verstösse gegen das Doping-Statut Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht. Weiterhin bestimmt Art. 1.2 Abs. 10, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht für Dopingfälle zuständig ist, die ihr von nationalen oder internationalen Stellen zur Beurteilung unterbreitet werden. Zudem sieht Art.