43. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, in denen Swiss Olympic und die nationalen Sportverbände die bisherige "Disziplinarkammer des Schweizer Sports" oder das Schweizer Sportgericht für zuständig erklären (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). 6 Soweit das VerfRegl keine Bestimmungen enthält, gilt nach Art. 26 VerfRegl sinngemäss die ZPO3.