39. Am 20. Dezember 2024 bzw. am 4. Januar 2025 unterzeichneten die Parteien die Verfahrensverfügung vom 17. Dezember 2024 elektronisch. Gleichzeitig teilten sie dem Schweizer Sportgericht mit, dass sie keine Ergänzungsbegehren stellen. 40. Mit Verfahrensverfügung vom 21. Januar 2025 bestätigte das Schweizer Sportgericht den Erhalt der Mitteilungen der Parteien. Zudem wies es darauf hin, dass aufgrund der klaren Verhältnisse und des Einverständnisses der Parteien gemäss Art. 20 des Reglements betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht ein Zirkularentscheid ergehen werde.